
Brandversich.-Beiträge der subsidiären Baupflichtigen. 479 
gegebene Praxis des obersten Gerichtshofes das 
unerquickliche Bild einer verschiedenartigen und sich 
direkt widersprechenden Rechtssprechung darbietet, 
gehört — nebst anderen — auch die Frage, ob und 
welche Verbindlichkeiten dem subsidiär Baupflichtigen 
bezüglich der Entrichtung der für die betreffenden 
Cultusgebäude nach Maßgabe des Brandversicher- 
ungsgesetzes zu leistenden Versicherungsbeiträge ob- 
liegen. Während nämlich durch das in Bd. 33 
S. 321 d. Bl. mitgetheilte oberstrichterliche Erkennt- 
niß v. 22. Febr. 1868 alle und jede derartige Ver- 
bindlichkeit des subsidiär Baupflichtigen verneint ist, 
und zwar auf Grund der Art. 73 und 74 des 
BVG. v. J. 1852 und ihrer EntstehungsSgeschichte, 
wird in den Entscheidungsgründen zu dem in Bd. 38 
S. 508 u. folgde. d. Bl. abgedruckten oberstrichterl. 
Erkenntnisse v. 3. Juni 1871 auf Grund eben der 
nämlichen Gesetzesstellen in ausführlicher Erörterung 
dargelegt, daß die aus der subsidiären Cultuspflicht 
vermöge der rechtlichen Natur derselben sich ergeben- 
den Verpflichtungen sich auch auf die in Rede stehen- 
den BrandversicherungSbeiträge erstrecken, und daß 
insbesondere die den allegirten Art. 73 und 74 des 
BVG. v. J. 1852 zu Grunde liegenden Kammer- 
verhandlungen vielmehr gegen. die Exemtion frag- 
licher Leistung aus dem Umfange besagter Baupflicht 
sprechen. Wenn nun schon eine solche Divergenz 
in der Anwendung und Auslegung des Gesetzes die 
weitere Erörterung dieser auch praktisch erheblichen 
Controverse zu rechtfertigen geeignet erscheint, so ist 
ein ganz besonderer Anlaß hiezu auch in dem Um- 
stande gegeben, daß durch die seit Erlassung der 
allegirten Entscheidungen erfolgte Einführung des 
neuen BVWG. v. 3. April 1875 und durch die dem- 
selben zu Grunde liegenden und als triftige Aus- 
legungsbehelfe in Betracht kommenden Kammerver= 
handlungen solche Argumente an die Hand gegeben