
480 Brandversich.-Beiträge der subsidiären Baupflichtigen. 
sind, welchen für die richtige, dem Willen und Geiste 
des Gesetzes entsprechende, Lösung der Controverse 
nicht blos für die Zukunft, sondern auch rückwärts 
eine durchschlagende Bedeutung nicht wohl wird ab- 
gesprochen werden können. Wenn nämlich auch in 
das jetzt geltende BVG. v. J. 1875 die vorer- 
wähnten Bestimmungen in Art. 73 und 74 des 
früheren Gesetzes v. J. 1852 mit gleichem Wort- 
laute wieder aufgenommen sind, so kann doch immer- 
hin Angesichts der vorausgegangenen Kammerver= 
handlungen jetzt kein Zweifel mehr darüber bestehen, 
daß nach der Intention der Gesetzgebung aus jenen 
Art. 73 und 74 1. cit. ein Argument für die Ver- 
neinung der hier in Rede stehenden Verpflichtung 
des subsidiär Baupflichtigen nicht entnommen wer- 
den kann, und daß also vom Standpunkte des der- 
mals geltenden BVG. v. J. 1875 die Motivirung 
jenes vorerwähnten (älteren) Erkenntnisses v. J. 
1868 absolut unhaltbar ist; denn in jenen Kammer- 
verhandlungen ist, wie in Hauck's Commentar zum 
BV. v. J. 1875 S. 131 Not. 1 und 5 unter 
Hinweisung auf die stenogr. Berichte der 64. öffentl. 
Sitzung v. 19. Febr. 1875 S. 48—50 — K. d. 
Abgeordneten —, ausdrücklich erläuternd dargelegt wird, 
eben gerade aus Auslaß spezieller Anregung der hier 
erörterten Rechts= resp. Streitfrage allseitig aner- 
kannt worden, daß durch die Bestimmungen der 
Art. 73 und 74 des Gesetzes keineswegs eine Aenderung 
an den aus der subsidiären Baupflicht zufolge der 
hiefür maßgebenden Rechtsnormen sich ergebenden 
Verpflichtungen und Berechtigungen der Betheiligten 
hinsichtlich der Auföringung der Mittel zur Entrich- 
tung der Brandversicherungsbeiträge für die betreffen- 
den Cultusgebäude getroffen werden wolle und solle. 
(Schluß folgt.) 
: K. Hettich in Nürnberg. Verl.: Palm & Enke 
Wiis ceh —