
Ergänzungsblatt M. 5. 41. Jahrgang. 
Dr. J. A. Zeuffert's 
Plätter für Rechtsanbendung 
zunächst in Bayern. 
Inhalt: Abhandlungen über Theis 1 Abschnlit 5 des Strasgesehbuches für 
das deutsche Relch. — Ueber dle aus der subsidlären Baupflicht von 
e 
Abhandlungen über Theil I Abschnitt 5 des Straf. 
gesetzbuches für das deutsche Reich. 
V. Das sogenannte fortgesetzte Delikt 
(delictum continuatum). 
Nach dem Sprachgebrauche des gewöhnlichen 
Lebens kann man jedes Delikt ein fortgesetztes 
nennen, welches nicht blos aus einem einzigen Thä- 
tigkeitsakte besteht, z. B. wenn A. in aufwallender 
Hitze der Leidenschaft das Messer, welches er ge- 
rade in seiner Hand hält, dem B. durch das Herz 
stößt (S. 212), sondern aus mehreren ununter- 
brochen auf einander folgenden gleich oder verschteden 
beschaffenen Thätlichkeiten zusammengesetzt ist, von 
welchen jedoch jede schon an sich das betreffende 
Delikt seiner Art nach begründen, würde, verglelch- 
ungsweise etwa so, wie eine Anzahl von Goldstücken 
gleichen oder verschiedenen Gepräges und Werthes 
eine Geldsumme bildet, jedeb einzelne Stück aber 
für sich schon eine solche repräsentirt. Dieses ist 
z. B. der Fall, wenn Jemand eine leichte Körper- 
verletzung an einem Anderen dadurch begeht, daß 
er demselben in unmittelbarer Reihenfolge mehrere 
ganz gleiche Stockstreiche versetzt (§. 223), bezieh- 
ungsweise mehrere zwar verschiedene, jedoch sämmt- 
Neue Folge XXI. Band.