
482 Zu Theil I Abschn. 5 des NStGB. 
lich unter diesen §. des RStGB. fallende Ver- 
wundungen belbringt; oder wenn ein Dieb bei Aus- 
führung eines und desselben einfachen Diebstahls 
eine Mehrzahl fremder Sachen nach einander weg- 
nimmt (§. 242), beziehungsweise bei einem und 
demselben diebischen Unternehmen einen Geldschrank 
erbricht sowie eine Kommode mittels eines Diet- 
riches öffnet und aus beiden etwas stiehlt (8. 242 
Z. 2 u. 3). — Enthält dagegen ein Delikt meh- 
rere gleich oder ungleich beschaffene Thätlichkeiten, 
von denen nicht jede den Thatbestand desselben re- 
produzirt, sondern die konkrete Deliktöform erst aus 
ihrer Verbindung hervorgeht, wie — um auch hier 
einen Vergleich zu ziehen — von mehreren gleichen 
Ringen, beziehungsweise von mehreren verschiedenen 
Gemälden nicht schon durch jedes einzelne Stück 
derselben sondern erst durch ihre Vereinigung der 
Begriff einer Kette, beziehungsweise einer Gemälde- 
Sammlung entsteht, z. B. mehrere gewohnheits- 
mäßig verübte gleichbeschaffene Hehlerelen (§§. 259, 
260), oder die fälschliche Anfertigung einer Urkunde 
und deren Gebrauch zum Zwecke der Täuschung 
(§. 267), oder das Einsteigen in ein Gebäude, so- 
dann das Erbrechen eine5 darin befindlichen Behält- 
nisses und schließlich die Wegnahme einer in letzte- 
rem verwahrten Sache (8. 242 Z. 2), so könnte 
zwar von einer fortgesetzten verbrecherischen Thätig- 
keit, nicht aber auch von einem fortgesetzten konkre- 
ten Verbrechen gesprochen werden, da man nur 
Dasjenige fortzusetzen vermag, was man bereits ge- 
than hat, oder m. a. Worten blos dasselbe fort- 
gesetzt werden kann, was schon gesetzt ist, — ogl. 
Dr. v. Woringen: „Ueber den Begriff des fort- 
gesetzten Verbrechens“, 1857; Berner: „Lehr- 
buch 2c." §. 141, — in den letztgedachten Fällen 
aber nicht schon durch jeden Thätigkeitsakt sondern 
erst durch die Totalität sämmtlicher Thätigkeitsakte