
Zu Theil I Abschn. 5 des RStGB. 483 
das konkrete Delikt — eine gewohnheitsmäßige 
Hehlerei, eine Urkundenfälschung, ein schwerer Dieb- 
stahl — begangen wird. Nach der allgemeinen 
Redeweise spricht man aber auch dann von einer 
Fortsetzung, wenn eine Mehrzahl gleichartiger 
oder ungleichartiger, mit einander nicht zusammen- 
hängender, selbstständiger jurlstischer Strafhandlungen 
eines Thäters gegeben ist, mögen dieselben sogar 
sämmtlich oder theilweise schon bestraft sein oder 
nicht, indem man z. B. von Demjenigen, welcher 
sich eine Reihe von einander völlig unabhängiger 
Betrugshandlungen zu Schulden kommen ließ, zu 
sagen pflegt, er habe fortgesetzt betrogen, oder von 
einem Anderen, der einen Diebstahl, sodann eine 
Körperverletzung, hierauf eine Unterschlagung und 
zuletzt einen Meineid je selbstständig begangen hat, 
er habe fortgesetzt strafbare Reate verübt. — 
Allein nicht jedes Delikt, welches man nach 
dem gewöhnlichen Sprachgebrauche schon ein fort- 
esetztes heißt, wird nach der Terminologie der 
beg- über das fortgesetzte Verbrechen, wie sich letz- 
tere seither in der Praxis ausgebildet hat und auch 
schon in der Strafgesetzgebung Aufnahme fand, 
technisch also bezeichnet. Unter welchen Voraus- 
setzungen nun in der bibherigen Doktrin und Judi- 
katur von einem fortgesetzten Delikte im tech- 
nischen Sinne gesprochen wird, sowie welche 
Grundsätze und sonstigen rechtlichen Folgerungen 
man überhaupt aus diesem Begriffe ableitet, zu- 
gleich aber auch welche Berechtigung derselbe anzu- 
sprechen hat, möge uns in der gegenwärtigen Ab- 
handlung in durch den bemessenen Raum bedingter 
Gedrängtheit näher zu erörtern gestattet sein, nach- 
dem gerade diese für die Rechtsanwendung so ein- 
flubreiche und deshalb wichtige Materie der Lehre 
über die Konkurrenz auf strafrechtlichem Gebiete in 
der Theorle wie in der Praxis noch eine offene