
484 Zu Theil I Abschn. 5 des RStGB. 
Frage bildet, und nehmen wir hiebei da, wo wir 
uns des Ausdruckes „Verbrechen“ anstatt „Delikt“ 
bedienen, ersteres Wort in dem weiteren Sinne, 
in welchem es nicht blos die Verbrechen im 
engeren Wortverständnisse, sondern auch die Ver- 
gehen und Uebertretungen umfaßt. — 
Der Begriff des fortgesetzten Verbrechens nebst 
der gesammten Lehre hierüber verdankt seine Ent- 
stehung zunächst dem Bestreben, die Härte, welche 
sich aus dem von der älteren Strafgesetzgebung 
— so namentlich in Frankreich vor dem Code v. 
29. Sept. 1791 bezw. dem Code v. 3. brum. IV, 
in Preußen vor dem Gesetze v. 9. März 1853 
und in Bayern vor und theilweise noch in -dem 
St OB. v. J. 1813 — beim Zusammenflusse meh- 
rerer Strafthaten festgehaltenen, aus dem röm. 
Rechte L. 2 pr. D. de privatis delictis (47, 1) 
herübergenommenen Kumulations-Prinzipe ergab, da 
möglichst zu mildern, wo sle nach der Sachlage be- 
sonders schroff hervortreten würde. Die ganze 
Theorie des fortgesetzten Verbrechens hat sonach 
lediglich die Begünstigung des Thäters durch die 
Aufhebung der ihn sonst schwerer strafbar erscheinen 
lassenden Grundsätze über die Real-Konkurrenz zum 
Zwecke. Aus denselben triftigen Gründen, womit 
die Motive zu §. 72 d. rev. Entw. S. 78 das 
bei der realen Konkurrenz im RStGB. zur Gelt- 
ung gebrachte vermittelnde Exasperations-Prinzip 
rechtfertigen, suchte man durch die Annahme einer 
fortgesetzten Strafthat der Härte der Strafkumulir= 
ung zu entgehen. Dieses war in der preuß. Praxis 
der Fall, so lange §. 56 des dortigen St G. v. 
J. 1851 beim sachlichen Zusammenflusse die Kumu- 
lation der Strafen prinzipiell aufrecht erhielt und das 
Gesetz v. 9. März 1853 diesem 8. nicht eine ihn we- 
nigstens bezüglich der Freiheitsstrafen milder gestal- 
tende Bestimmung beigesetzt hatte, in Bayern und