
Zu Theil I Abschn. 5 des RStGB. 485 
anderen deutschen Staaten (Baden, Braunschweig, 
Darmstadt, Hannover, Sachsen, Thüringen, Würt- 
temberg) aber gewann diese Tendenz sogar Aus- 
druck im Gesetze selbst, und zwar im erstgedachten 
Staate zunächst in Art. 110 Abs. 1 d. St G. v. 
J. 1813, — veranlaßt durch dessen Vorschrift über 
reale Konkurrenz in Art. 109 — sodann im StE. 
v. 10. Nov. 1861 (ohne daß jedoch hier die all- 
gemeinen Konkurrenz-Vorschriften ebenfalls dazu ge- 
drängt hätten) bei einzelnen Reaten, woselbst die 
Frage der Fortsetzung zumeist vorzukommen pflegt, 
so beim Diebstahle (Art. 273), bel der Unterschlag- 
ung (Art. 296), beim Betruge (Art. 321), und 
im Allgemeinen bei der Verjährung (Art. 95). 
Goltd. A. VIII, 24; Schwarze bbendaselbst 
S. 433; Oppenh.: Komm. S. 169 N. 3. 
Ungeachtet aller Bemühungen ist es indessen 
bisher weder der Wissenschaft noch der Praxis 
gelungen, eine den Begriff des fortgesetzten Ver- 
brechens erschöpfende, denselben durch unverkenn- 
bare Grenzen präzisirende Definition aufzustellen, 
während eine allgemeine gesetzliche Definitlon von 
den uns zunächst interessirenden älteren und neueren 
Strafgesetzgebungen Preußens und Bayerns nur 
die letztere im oben erwähnten Art. 110 Abs. 1 und 
bezw. in den Anm. Bd. I S. 259 Z. I in ziem- 
lich magerer und unbestimmter Weise dahin gehend 
enthält, daß, wenn ein Verbrechen an demselben 
Gegenstande oder an einer und derselben Person 
mehrmals begangen wird, die verschiedenen das Ver- 
brechen fortsetzenden Handlungen für eine einzige 
That zu rechnen seien, das b. St GB. v. 10. Nov. 
1861 aber lediglich für konkrete Deliktsgattungen 
ganz spezielle Bestimmungen erlassen hat, welche 
sich zwar an einige allgemeinere Grundsätze anlehnen, 
indessen keine neuen Gesichtspunkte enthalten und 
später gelegentlich noch besprochen werden sollen.