
486 Zu Theil 1 Abschn. 5 des RStGB. 
Nach der früheren Straf-Gesetzgebung Braun- 
schweig"s, Darmstadt's, Haunover's und 
Thüringen's (A. 56, 111, 106 u. 51) ist ein 
fortgesetztes Verbrechen gegeben, wenn die mehreren 
gegen dasselbe Strafgesetz gerichteten Akte die fort- 
schreitende Ausführung desselben Entschlusses oder 
Bestandtheile und Stufen derselben Handlung oder 
in Bezug auf dasselbe Verhältniß verübt sind, wäh- 
rend das badische Strafrecht (Art. 180, 181) 
lediglich die Einheit des Entschlusses zur Defintrung 
des fortgesetzten Verbrechens aufnahm, ebenso aber 
wie das darmstädtische Strafrecht den Begriff des 
fortgesetzten Verbrechens auch auf fahrlässige Delikte, 
nämlich bei mehrfachen Verletzungen desselben Straf- 
gesetzes, welche sämmtlich Folgen derselben fahr- 
lässigen Handlung sind, anwendete, die württem- 
bergische Gesetzgebung (A. 122) sich mit der An- 
deutung begnügte, daß die mehreren verbrecherischen 
Akte von derselben Art gewesen sein müssen, das 
sächs. Gesetz (A. 78) aber den Begriff der Fort- 
setzung gar nicht definirte. 
Was nun die Doktrin und die Praxis an- 
belangt, so erblickt Schwarze l. c. S. 298 im 
fortgesetzten Verbrechen das Zusammenfassen der 
einzelnen Handlungen als eines Mittels zu Einem 
als Ganzes gedachten Erfolge bei dem zur Aus- 
führung des ersten verbrecherischen Aktes gefaßten 
Entschlusse; Rüdorff 1. c. S. 216 ff. und: 
„StGB. f. d. d. Reich (neue Fassung“) 1876, 
p. XVII, welcher am letztgedachten Orte das fort- 
gesetzte Verbrechen als einen vom RStGB. im 
K. 74 nicht besonders hervorgehobenen dritten Fall 
erklärt und hiernach sich der betreffenden Theorie 
gegenüber nicht lediglich ablehnend verhält, wie sol- 
ches wohl nach dessen Kommentar angenommen wer- 
den könnte, scheint unter einem fortgesetzten Ver- 
brechen eine zusammenhängende, von demselben straf-