
Zu Theil I Abschn. 5 des RStGB. 487 
baren Wollen getragene Thätigkeit zu verstehen, 
welche aus Einzelhandlungen besteht, von denen 
jede als selbstständige Verletzung desselben Strafge= 
setzes erscheintt Hahn 1. c. S. 50 u. 51 findet 
das Merkmal des fortgesetzten Verbrechens im 
Gegensatze zu wiederholten Delikten in der zusam- 
mentreffenden Einheit des verbrecherischen Entschlusses 
und der That, so daß die mehreren strafbaren Hand- 
lungen als fortschreitende Ausführung Einer That 
erscheinen; Berner: „Lehrbuch 2c.“ §. 141 nimmt 
mit mehreren anderen Theoretikern und Praktlkern 
ein fortgesetztes Verbrechen an, wenn mehrere Akte, 
deren jeder für sich allein schon den Thatbestand 
desselben Verbrechens erfüllt, als fortschreitende Aus- 
führung desselben verbrecherischen Entschlusses er- 
scheinen und deßhalb als Eine Handlung aufzufassen 
sind; Köstlin: „System d. d. Strafr.“ S. 543 
A. 1 fordert zum fortgesetzten Verbrechen Einheit 
auf der subjektiven und auf der objektiven Seite; 
nach Heffter (Goltd. A. I, 310) besteht das 
fortgesetzte Verbrechen aus einzelnen Mißthaten, 
welche dieselbe Rechtspflicht jedesmal ganz verletzen; 
Hälschner I. c. erklärt dasselbe als eine Mehrheit 
von Verletzungen desselben Rechtes, welche durch 
ein und dieselbe Absicht bestimmt sind, und sonach 
nur Eine verbrecherische Handlung bilden; Otto 
1. c. S. 142 Z. 4 erörtert, daß es sich bei der 
Annahme eines fortgesetzten Verbrechens um die 
Auffassung handle, daß eine Mehrzahl von Hand- 
lungen zwar an und für sich den Erfordernissen 
mehrerer selbstständiger Delikte entsprechend befun- 
den werden könne, gleichwohl aber wegen der Kon- 
tinuität der einzelnen strafbaren Handlungen in ob- 
jektiver und ein und desselben strafbaren Vorsatzes 
beim Thäter in subjektiver Beziehung gleichzeitig 
ein neues Ganzes bilde, welch' letzterem hinwiederum 
der Charakter eines selbstständigen einheitlichen De-