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liktes vindizirt werden müsse; v. Woringen l. c. 
beschränkt sich im Wesentlichen auf die Bezeichnung 
des fortgesetzten Verbrechens als der Fortsetzung 
eines begangenen Verbrechens; Dr. R. John: 
„Beiträge zur Lehre von der Verbrechens-Konkur- 
renz“ (Goltd. A. III, 497 ff., 690 ff.) erklärt 
das fortgesetzte Verbrechen als ein solches, dessen 
Angriffsobjekt ein theilbares Recht ist und dessen 
Handlung mehr als Eine rechtsverletzende Thätig- 
keit enthält, schließt dasselbe sonach durch eine Mehr- 
zahl passiv Betheiligter oder durch die Ungleichheit 
der Vermögensrechte aus; Dr. Geßler: „Ueber 
das fortgesetzte Verbrechen“ (Goltd. A. IX, 73 ff., 
145 ff., 297 ff.) definirt dessen Begriff dahin, daß 
ein fortgesetztes Verbrechen vorhanden sei, wenn 
verschiedene Handlungern vorliegen, welche für 
sich vollständig den Thatbestand eines bestimmten 
(vollendeten oder versuchten) Verbrechens enthalten, 
jedoch sämmtlich auf Hervorbringung derselben 
speziellen verbrecherischen Erscheinung oder verschle- 
dener gleichartiger Erscheinungen abzielen, welche 
nach dem besonderen Verbrechen nur als Theile 
eines Ganzen aufzufassen sind und wobei der Han- 
delnde sich dieses noch zur Zeit der Vornahme jeder 
einzelnen (vollendeten oder versuchten) Verletzung 
bestehenden Zusammenhanges bewußt ist; v. Tip- 
pelskirch (Goltd. A. XX, 174) kennzeichnet das 
fortgesetzte Verbrechen im Gegensatze zum fortdauern- 
den dadurch, daß es in einer Reihe gleichartiger 
strafbarer Handlungen bestehe, deren jede fär sich 
allein schon den Thatbestand eines Verbrechens er- 
füllt, die aber in ihrer Gesammtheit als eine einzige 
Handlung aufzufassen sind, dergestalt, daß das Straf- 
gesetz nur einmal zur Anwendung kommt und die 
Verjährung erst von der letzten Handlung beginnt; 
das pr. Obertrib. erkannte das Merkmal des 
fortgesetzten im Gegensatze zum wiederholten Ver-