
Brandversich.-Beiträge der subsidiären Baupflichtigen. 489 
brechen in seinen Urtheilen v. 8. März und v. 9. 
Juni 1852 (Goltd. A. L, 74) in der zusammen- 
treffenden Einheit des verbrecherischen Entschlusses 
und der That, so daß die mehreren strafbaren 
Handlungen als fortschreitende Ausführung Einer 
That erscheinen, und fordert in einem neueren Ur- 
theile v. 3. Febr. 1864 (Oppenh. R. JV, 339) 
zur Annahme eines fortgesetzten Verbrechens, daß 
objektiv. die Kontinuität der einzelnen strafbaren 
Handlungen und subjektiv ein und derselbe strafbare 
Vorsatz beim Thäter festgestellt ist; das sächs. 
OAG. begründet in seinem Urtheile v. 5. Juni 
1874 (Stengl. XIV, 273) die Annahme eines 
fortgesetzten Verbrechens durch die Feststellung, daß 
die mehreren Reate sich nur als Einzelakte eines 
auf einem und demselben rechtswidrigen Entschlusse 
beruhenden Verbrechens, als Ausfluß eines einmal 
gefaßten Beschlusses charakterisiren; der bayer. 
Kass.-Hof endlich sprach sich in einem Urtheile v. 
19. Jan. 1874 (Bl. f. RA. 1874 S. 308 u. 309) 
über den Charakter des fortgesetzten Verbrechens 
dahln aus, daß zeitlich getreunte Handlungen, von 
denen jede ein und dasselbe Strafgesetz verletzt, 
wem auch jede für sich den Thatbestand des tref- 
fenden Straffalles erfüllen würde, gleichwohl dann 
nicht als „selbstständige Handlungen“ in Betracht 
kommen, wenn feststeht, daß ihnen eipe Einheit de5 
verbrecherischen Wollens zu Grunde liegt. — 
(Fortsetzung folgt.) 
Ueber die aus der subsidiären Haupflicht von Cultus- 
Lachtuden abzuleitenden Verpflichtungen in getreff der 
ür diese zu entrichtenden Hrandversicherungsbeiträge. 
(Schluß.) 
Es ist darum auch nicht etwa nur eine persönliche 
Ansicht, wenn Hauck in seinem Commentar I. cit.