
490 Brandversich:-Beiträge der subsidiären Baupflichtigen. 
bemerkt: „Wem die Baupflicht, und in welcher 
Reihenfolge, obliegt, wer endgiltig die Brandver- 
sicherungsbelträge zu zahlen, daher dem an die- 
Anstalt Bezahlenden zurückzuersetzen habe, 
ist nur nach den civil- und kirchenrechtlichen Bestimm- 
ungen, nicht aber nach Art. 73 und 74 des gegen- 
wärtigen Gesetzes oder dem früheren Brandver- 
sicherung5gesetze, zu entscheiden. Bestimmnngen des 
Civil= oder Kirchenrechtes Dritten gegenüber zu än- 
dern lag und liegt nicht in der Absicht und Be- 
stimmung des Brandversicherungsgesetzes.“ „Durch 
dieselben (Art. 73 und 74) ist — durchaus nichts 
über civilrechtliche Verpflichtungen geregelt, sondern 
nur festgestellt, an wen sich die BV.-Anstalt zunächst 
mit der Erhebung ihrer Beitragsforderungen zu hal- 
ten habe." Ferner: „Bei den kirchlichen 1c. ꝛc. 
hält sich die BV.-Anstalt an den primär Baupflich- 
tigen rc. 2c. „An den eivilrechtlichen Pflichten zur 
Entrichtung oder Rückersatz der bezahlten Brandver- 
sicherungsbeiträge, wie oben Note 1 au5ßgeführt wurde, 
ist durch diese Bestimmungen nichts geändert. Die 
in den Art. 73 und 74 gemachten Vorbehalte sollen 
dleses nur ausdrücken, nicht aber den Schluß recht- 
fertigen, als ob in den Fällen, bezüglich welcher 
ein Vorbehalt in diesen Artikeln nicht gemacht ist, 
eine Aenderung der eivilrechtlichen Bestimmungen 
getroffen worden sel.“ Es stehen vielmehr allen 
diesen erläuternden Bemerkungen — nebst der Autori- 
täl des als Kammerreferent bei Berathung des Ge- 
setzes betheiligt gewesenen Commentators — auch 
die von anderen Seiten bei den Kammerverhand= 
lungen vorgekommenen Aeußerungen gleichen Inhal- 
tes als authentische Auslegungsbehelfe rechtfertigend 
zur Seite. 
Was nun die von dieser gesetzlichen Grundlage 
aus für die Lösung der hier angeregten Rechtsfrage 
sich ergebenden Gesichtspunkte betrifft, so ist voresst