
Brandversich.-Belträge ber subsidiären Baupflichtigen. 491 
hervorzuheben, daß in Consequenz der dargelegten 
Intention der Art. 73 und 74 l. eit. die Berech- 
tigung der BV.-Anstalt, die Entrichtung der dorthin 
zu leistenden Versicherungsbeiträge für Cultusge- 
bäude von den in jenen Artikeln als zahlungspflich- 
tig bezeichneten Personen zu verlangen, unbeanstand- 
bar feststeht, und daß sonach eine nach Maßgabe 
jener Vorschriften zur Entrichtung fraglicher Beiträge 
aufgeforderte Cultusstiftung keinesfalls solche Zah- 
lung unter Bernfung auf die einem Andern obliegende 
subsidiäre Cultusbaupflicht verweigern und die BV.= 
Anstalt an Letzteren verweisen kann, wie am Schlusse 
der in Bd. 38 S. 512 d. Bl. mitgetheilten Ur- 
theilsmotive angedeutet zu sein scheint. Ebendarum 
wird auch die in Hauck's Commentar im Schluß- 
satze der Not. 5 (S. 133) befindliche Bemerkung 
wohl auch nur von dem in Art. 73 Abs. 2 und 
Art. 74 Abs. 2 des Ges. vorgesehenen Falle ge- 
meint sein, wenn nämlich der dort vorausgesetzte 
Rechtsstreit über die primäre Baupflicht durch rechts- 
kräftiges Erkenntniß entschieden, und dadurch die in 
Art. 73 Abs. 1 und Art. 74 Abs. 1 gegebene Vor- 
schrift anwendbar geworden ist. Aus glelchem Grunde 
auch, wie ebenfalls in Hauck's Commentar 
S. 133 bemerkt wird, eine nach den eivil= resp. 
kirchenrechtlichen Rechtsnormen über die Tragweite 
der (subsidiären) Cultusbaupflicht zu entscheidende 
und vor den Civilgerlchten auszutragende Differenz 
zwischen der BV.-Anstalt und anderen, als den in 
Art. 73 und 74 cit. bezeichneten, Betheiligten, auch 
abgesehen von der Competenzvorschrift des Art. 94 
de5 Ges., nicht möglich; vielmehr bleibt neben der 
Anwendung der Art. 73 und 74 des Ges. nur noch 
die Rechtsfrage übrig: ob und in wie weit einer 
nach Maßgabe jener Gesetzesvorschriften der BV.= 
Anstalt für Entrichtung der betreffenden Vers.-Bei- 
träge haftbaren Stiftung in Betreff und zum Zwecke