
492 Brandversich.-Beiträge der subsidiären Baupflichtigen. 
der Aufbringung der zu solcher Ausgabe erforder- 
lichen Geldmittel ein Anspruch gegen den subsidiär 
Baupflichtigen auf Grund dieser Baupflicht 
zusteht. Was nun aber die für die Lösung dieser 
Frage nach den einschlägigen Civilrechtsnormen in 
Betracht kommenden Prämissen betrifft, so wird An- 
gesichts des ganz speciellen und ausschließlichen, 
durch das BV.-Gesetz (Art. 34 und folgde.) ebeuso 
vorgeschriebenen, wie gesicherten Zweckes, welchem 
die Versicherung der Cultusgebäude gegen Brand 
und die hiewegen zu entrichtenden Beiträge zu die- 
nen bestimmt sind, kein begründeter Zweifel darüber 
bestehen können, daß solche Beiträge als ein in die 
Kategorle der Kosten für die bauliche Unter- 
haltung des betreffenden, versicherten Cultusgehäu- 
des zu subsumirender Aufwand erscheinen; es ergibt 
sich dies insbesondere aus der Erwägung, daß die 
Versicherung eines solchen Gebäudes nur den Zweck 
hat und haben kann, die Bestreitung der Kosten, 
welche durch die Wiederherstellung des versicherten 
Gebäudeß im Falle seiner Zerstörung durch Brand 
verursacht werden, auf die BV.-Anstalt überzuwäl- 
zen, und daß also die Realisirung des durch die 
Versicherung und resp. durch Entrichtung der Bel- 
träge bezielten Vermögensvortheiles nach den be- 
treffenden gesetzlichen Vorschriften (Art. 38—48 des 
B .) immer einen — durch Brand herbeigeführ- 
ten, mehr oder minder schweren — Baufall an 
dem versicherten Gebäude voraußsetzt, und ohne sol- 
chen gar nicht möglich ist. Aus diesem gesetzlich 
normirten, ausschließlichen Zwecke der Versicherung 
von Cultusgebäuden bei der BV.-Anstalt entspringt 
dann aber auch die weitere Folge, daß überall da, 
wo die betreffende Cultusstiftung nicht die Mittel 
besitzt, um die Kosten eines durch Brandunglück 
herbeigeführten Baufalles an dem Cultusgebäude 
zu bestreiten, und wo deshalb dieser Kostenaufwand