
Brandversich.-Belträge der subsidiären Baupflichtigen. 493 
den subsidiär Baupflichtigen treffen würde, der durch 
die Einverleibung eines solchen Gebäudes in die 
BV.-Anstalt zu erzielende Vermögensvortheil zu- 
nächst und direkt dem subsidiär Baupflichtigen, und 
zwar in Rücksicht auf diese seine Baupflicht, zu Gute 
kömmt, indem die durch die Versicherung des Ge- 
bäudes auf die B .-Anstalt überwälzten Kosten 
einer durch Brand verursachten Baufallwendung ohne 
solche Versicherung vom subsidiär Baupflichtigen 
selbst aus dessen eigenem Vermögen zu bestreiten 
wären. Es kann darum auch mit gutem Grunde 
die praktische Bedeutung und Wirkung, welche die 
Versicherung eines Cultusgebäudeßb für den subsidiär 
Baupflichtigen hat, überall da, wo nach dem Ver- 
mögensstande der betreffenden Stiftung die Voraus- 
setzung zur Realisirung solcher Baupflicht vorliegt, 
unter gleichen Gesichtspunkt gestellt werden, wie 
z. B. das Verhältniß eines anderen Drltten, wel- 
cher bei derartigen Baufällen vermöge bestehender 
privatrechtlicher Verpflichtung dem Besitzer des ver- 
sicherten Gebäudes im Falle der durch Brandunglück 
nöthig gewordenen Wiederherstellung desselben das 
dazu erforderliche Bauholz zu liefern schuldig ist; 
denn ein gleicher Vortheil, wie ihn ein solcher Bau- 
holz-Pflichtiger durch den ihm eben in Rücksicht auf 
diese seine Verbindlichkeit bezüglich des betreffenden. 
Gebäudes nach Art. 20 des BV.-Gesetzes v. J. 
1875 gestatteten Versicherungsvertrag erzielt, näm- 
lich Schadloshaltung wegen der ihm zum Zwecke 
der Wendung eines Baufalles obliegenden Leistung, 
erwächst auch für den subsidiär Baupflichtigen auß 
der Versicherung des beteffenden Cultusgebäudes, 
und noch dazu bezüglich sämmtlicher Baukosten, die 
ohne die Versicherung von ihm zu tragen wären, in 
Folze dieser aber von der Versicherungsanstalt be- 
ritten werden. Ebendarum ist es auch nur eine Con- 
sequenz dieses wirklichen Verhältuisses, daß, wie in