
494 Brandversich.-Beiträge der subsidiären Baupflichtigen. 
Hauck's Commentar S. 33 (Not. 4) bemerkt ist, 
zu denjenigen Betheiligten, welche vermäöge ihres 
selbsteigenen Vermögensinteresses an der Wiederher- 
stellung eines durch Brand beschädigten Versicher- 
ungSobjektes resp. Gebändes zum Abschlusse des Ver- 
sicherungsvertrages mit der Anstalt berechtigt sind, 
nebst dem Eigenthümer auch solche Personen gehö- 
ren, denen die Baupflicht am Gebäude obliegt. Wenn 
nun aber der Aufwand für die Entrichtung der frag- 
lichen Versicherungsbeiträge vermöge ihres Zweckes 
äls eine direkt zum Nutzen des subsidiär Baupflich- 
tigen gereichende Verwendung überall da sich dar- 
stellt, wo im Falle der Zerstörung des versicherten 
Cultusgebäude5 durch Brand die Kosten für dessen- 
Wiederherstellung zufolge der betreffenden Baupflichts- 
verhältnisse vom subsidiär Baupflichtigen zu bestreiten 
wären, so hat gewiß auch die Ansicht, daß in allen 
derartigen Fällen auch die betreffende Cultusstiftung 
die zur Entrichtung der Brandversicherungsbeiträge 
für die betreffenden Cultusgebäude erforderlichen 
Geldmittel von dem subsidiär Baupflichtigen zu be- 
anspruchen befugt sei, ihre vollste Berechtigung in 
den einschlägigen Civilrechtsgrundsätzen. Diese An- 
sicht kann wohl auch nicht durch das Argument 
widerlegt werden, daß durch die Versicherung der Cul- 
tusgebäude die primär baupflichtige Stiftung selbst 
zum Besitze der zur Wendung elnes durch Brand 
herbeigeführten Baufalles erforderlichen Geldmittel 
gelange, und daß in Folge hievon die aus der sub- 
sidlären Baupflicht sich ergebende Verpflichtung bei 
einem solchen Baufalle gar nicht eintreten könne; 
denn hiemit ist einerseits die Thatsache, daß die 
Versicherung von Cultusgebäuden zunächst dem sub- 
sidiär Baupflichtigen zum Nutzen gereiche, eher be- 
stätigt, als beseitigt, und andererseits wird sich wohl 
kaum eine gesetzliche Verpflichtung einer Cultusstif- 
tung irgend woher ableiten lassen, Ausgaben zu dem