
Brandverslch.-Beiträge der subsidlären Baupflichtigen. 495 
Zwecke zu machen, um den subsidiär Baupflichtigen 
vor dem Eintritte der Voraussetzüngen für die Gel- 
tendmachung dieser seiner Verbindlichkeit zu bewah- 
ren; vielmehr haben die geltenden einschlägigen Rechts- 
normen den Zweck, die Verwendbarkeit der Renten 
des Stiftungsvermögens für soustige Cultusbedürf- 
nisse eben dadurch zu sichern, daß insolange als 
nicht die übrigen Cultusbedürfnisse befriedigt sind, 
aus den Stiftungsrenten nichts zu Bauzwecken ver- 
wendet zu werden braucht, sondern der hiefür er- 
forderliche Auswand von dem subsidiär Baupflichti- 
gen, und zwar zufolge selbstelgener, vorbehaltlos be- 
stehender Verbindlichkeit, zu bestreiten ist (Bd. 40 
S. 110, Bd. 38 S. 488 d. Bl.). Ebensowenig 
steht dem vorstehend Erörterten die Vorschrift in 
Art. 3 Z. 3 und 4 des BV.-Gesetzes v. J. 1875 
entgegen, wonach Cultusgebäude der BV.-Anstalt 
einverleibt werden müssen; denn hierin ist keines- 
wegs ausgesprochen, dah diese Versicherung auf 
Kosten der betreffenden Cultusstiftung zu geschehen 
habe, und daß das Gesetz durch jene Vorschrift ins- 
besondere auch nichts weniger als eine Entlastung 
der subsidlär Baupflichtigen auf Kosten der Stiftung 
beabsichtigt hat, ist bereits genugsam durch die vor- 
ausgegangene Erörterung der in Art. 73 und 74 
enthaltenen Vorschriften dargethan. 
Sollte aber auch der in Vorstehendem hervor- 
gehobene Gesichtspunkt der nützlichen Verwendung 
nicht als durchschlagend genug zu erachten sein, um 
die Verpflichtung des subsidlär Baupflichtigen zur 
Bestreitung des Aufwandes für die fraglichen V.-Bei- 
träge und einen hierauf gerichteten Anspruch der be- 
treffenden Stiftung resp. Kirchengemelnde in allen 
Fällen als begründet erachten zu können, wo die 
thatsächliche Voraussetzung zum Eintritte der sub- 
sidiären Cultusbaupflicht bezüglich der durch Brand 
erwachsenden Baufälle vorliegt, so würde, in Conse=