
496 Brandversich.-Belträge der subsidiären Baupflichtigen. 
quenz der vorstehend dargelegten Qualität des Auf- 
wandes für die Entrichtung der in Rede stehenden 
Versicherungsbelträge als Baukosten (Ausgabe für 
Cultusbauzwecke), eine Verpflichtung des subsidlär 
Baupflichtigen zur Leistung der für die Bestreitung 
dieser Ausgabe erforderlichen Geldmittel gegenüber 
der betreffenden Kirchengemeinde ebenso, wie bezüg- 
lich sonstiger Ausgaben für Cultusbauzwecke, zufolge 
der subsidlären Baupflicht doch überall da bestehen, 
wo die Renten des Cultusstiftungsvermögens nicht 
dazu hinreichen, um daraus nach Bestreitung der 
Kosten für die übrigen Cultusbedürfnisse und unbe- 
schadet dieser auch die fraglichen Versicherungsbei- 
träge bestreiten zu können. 
Während sonach die triftigsten Erwägungen sich 
dahin vereinigen, daß jedenfalls auf dem Stand- 
punkte des jetzt geltenden Gesetzes die dem Eingangs 
erwähnten (älteren) oberstrichterlichen Erkenntnisse 
v. J. 1868 zu Grunde liegende Rechtsanschauung 
als absolut unstichhaltig sich darstellt, dürften wohl 
außer der Motivirung, auf welche sich das allegirte 
(lüngere) Urtheil v. J. 1871 stützt, auch die vor- 
erwähnten Erläuterungen, von welchen die unver- 
änderte Wiederaufnahme der mehrerwähnten Art. 73 
und 74 des älteren BVG. v. J. 1852 in das 
jetzt geltende (v. J. 1875) begleitet worden ist, 
als triftiges Argument für die Annahme zu dienen 
geeignet sein, daß das jüngere der beiden allegir= 
ten oberstrichterlichen Erkenntuisse auch der Intention 
des älteren BV.-Gesetzes v. J. 1852 entspricht und 
darum überall da zu beachten ist, wo über die hier 
besprochene Rechtsfrage noch nach jenem älteren Ge- 
setze zu entscheiden sein wird. a 
; K. Hettich in Nürnberg. Verl.: Palm & Enke 
E—’“# e) bichein nuer Oruck von Junge & Sohn.