
498 Zu Thell 1 Abschn. 5 des RStGB. 
reits hier über die Beschaffenheit der Einzelhand- 
lungen zu Tage, je nachdem vorausgesetzt wird, 
entweder a) daß die mehreren strafbaren Handlun- 
gen blos Verletzungen desselben Rechtes bilden, z. B. 
fortgesetzter Diebstahl oder auch fortgesetzter Dleb- 
stahl und Unterschlagung eines Dienstboten an der- 
selben Dienstherrschaft, oder b) daß solches nicht 
durchweg verlangt wird, z. B. fortgesetzter Betrug 
an verschiedenen Personen durch die nämliche falsche 
Vorspiegelung, oder c) daß man statuirt, es müsse 
jede der mehreren Einzelhandlungen dasselbe spezielle 
Strafgesetz verletzen, z. B. fortgesetzter Ehebruch 
wischen denselben Personen, oder d) daß man es 
für zureichend ansieht, wenn jede Einzelhandlung die 
Thatbestand smerkmale desselben konkreten Verbrechens 
wenigstens seiner Art nach enthält, z. B. fortgesetz- 
ter Diebstahl an dem nämlichen Damnisikaten theils 
nach §. 242, theils nach S. 243 Z. 2 u. 3 aus- 
geführt, oder e) daß man sich sogar damit begnüht, 
wenn die Einzelhandlungen ganz verschiedenartige 
Strafgesetze verletzen, z. B. Urkundenfälschung (§.267) 
zur Verdeckung einer vorausgegangenen Unterschlag- 
ung (§F. 246). Viele der bisher über den Begriff 
des fortgesetzten Verbrechens aufgestellten Definttio- 
nen lassen übrigens entweder gar nicht oder doch 
nicht klar ersehen, welche von diesen Voraussetzun- 
gen hiebei zu Grunde gelegt worden sei. 
Obwohl nun auch Oppenhoff: Komm. S. 170 
N. 6 die unter e) gedachten Fälle, falls er anders 
— wie nicht — der rechtlichen Existenz des Be- 
griffes vom fortgesetzten Verbrechen eine Berechtig- 
ung zugestehen würde, zu den fortgesetzten Verbre- 
chen zu zählen scheint, und auch die Judikatur sol- 
ches schon mehrmals gethan hat, so glauben wir 
doch, daß man den fraglichen Begriff unter keinen 
Umständen so weit ausdehnen könne, wenn man 
denselben nicht mit jenem des zusammengesetzten