
Zu Theil I Abschn. 5 des RStGB. 499 
Verbrechens (delictum compositum), bei welchem 
der Thatbestand des Einen vollendeten Verbrechens 
ebenfalls aus verschiedenen, zur Realisirung Eines 
bösen Vorsatzes unternommenen Handlungen besteht, 
die mitunter an sich als selbstständige Strafthaten 
erscheinen können, ohne daß jedoch elne Konkurrenz 
im technischen Sinne vorliegt, zusammenwerfen und 
überhaupt die Grenzen des Begriffes vom fortgesetz- 
ten Verbrechen in's Unabsehbare verrücken will; wir 
sind vielmehr der Ansicht, daß in solchen Fällen ledig- 
lich die Vorschriften über Ideal= oder Real-Konkurrenz 
zur Anwendung gelangen, je nachdem dem Gesammt- 
handeln ein einheitlicher oder ein mehrfacher selbststäu- 
diger Wille zu Grunde liegt, falls von den Bestimmun-= 
gen des Gesetzes über Konkurrenz anders nicht da abzu- 
sehen ist, wo dasselbe die mehreren Strafhandlungen 
zusammen selbst schon mit besonderer Strafe bedenkt 
und der dolus hiebei seine Richtung nur auf die 
Hauptdeliktsform genommen hat, welche Fälle auch 
Oppenhoff I. c. hier ausnimmt, während wir 
vom Standpunkte der Theorie des fortgesetzten Ver- 
brechens aus die Fälle sub b—d unbedingt, jene 
sub a) aber nur unter der Voraussetzung gleich- 
artiger Einzelhandlungen dazu rechnen würden. 
Um davon sprechen zu können, daß man ein Thun 
fortsetzt, muß nämlich — wie oben bereits berührt 
— doch vorausgesetzt werden, daß die spätere Thä- 
tigkeit von gleichartiger Beschaffenheit wie die vor- 
ausgegangene sei; dies ist nun wohl der Fall, wenn 
man z. B. von einer anvertrauten Geldsumme einen 
bestimmten Betrag und später einen weiteren Be- 
trag unterschlagt, nicht aber wenn man etwas un- 
terschlagt und dann zur Verdeckung dieser Unter- 
schlagung eine Urkunde fälscht; dieses Fälschen ist 
kein wiederholtes Unterschlagen, sondern etwas ge- 
nerisch davon ganz Verschiedenes. Man gelangt zu 
einer Verweisung der unter e) sowie auch der un- 
. n