
500 Zu Theil I Abschn. 5 des RStGB. 
ter a) gedachten Fälle mit ungleichartigen Einzel- 
handlungen in das Gebiet des fortgesetzten Verbre- 
chens offenbar nur dann, wenn man den Begriff 
desselben dem §. 73 des RStGB. unterstellt und 
hiebei eine Ideal-Konkurrenz annimmt, was wir 
weiter unten als vollständig irrig darlegen zu kön- 
nen hoffen. 
Vgl. auch die voraußgegangene Abhdlg. III, 
S. 133 ff., S. 165 ff. 
Dem Vorerörterten gemäß würde das fortge- 
setzte Verbrechen eine Mehrzahl von wiederholten, 
noch unbestraften verbrecherischen Thätigkeiten er- 
fordern, deren jede die Thatbestandsmerkmale des- 
selben Verbrechens seiner Art nach enthält, und 
welche entweder sämmtlich vollendete, oder — da 
auch ein fortgesetzter Versuch bezw. ein theils aus 
vollendeten, theils aus versuchten Einzelhandlungen 
zusammengesetztes fortgesetztes Verbrechen gedacht 
werden kann — auch sämmtlich versuchte, oder voll- 
endete und versuchte sein können. 
Hienach würde also zu den beiden Fällen, 
welche das RStGB. in den §§. 73 u. 74 bezüg- 
lich des Zusammentreffens mehrerer strafbarer Hand- 
lungen bezw. mehrerer Strafen unterscheidet, nämlich 
a) wenn Eine selbstständige Handlung mehrere 
Strafgesetze verletzt, 
b) wenn mehrere selbstständige Handlungen (vgl. 
hlerüber die frühere Abhdlg. II) verschiedene 
Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehr- 
mals verletzen, 
noch ein dritter Fall kommen, und zwar 
c) wenn mehrere an sich selbstständige Handlun- 
gen dasselbe Strafgesetz oder verschiedene, aber 
gleichartige, Strafgesetze verletzen, welche Ein- 
zelhandlungen indessen zusammengenommen nur 
als eine selbstständige Handlung erscheinen. — 
Am weitesten gehen aber die Ansichten bei Be-