
Zu Theil I Abschn. 5 des RStGB. 501 
antwortung der Frage aus einander, unter welchen 
Voraussetzungen jene Mehrheit als eine Einheit an- 
gesehen werden müsse, was denn eigentlich das cha- 
rakteristische Merkmal sei, durch welches sich das 
fortgesetzte Verbrechen von den real konkurrirenden 
bezw. wiederholten Delikten (delicta cumulata, re- 
petita vel reiterata) in jedem Falle unterscheide, 
und wodurch sich die Grenzen dieser verschiedenen 
Begriffe ein für allemal klar erkennen lassen. 
Die Einen erblicken mit Feuerbach das ent- 
scheidende Merkmal in der Identität des Ob- 
jektes des Verbrechens, so daß hienach ein 
fortgesetztes Verbrechen vorliegt, sobald ein und 
dasselbe Verbrechen an demselben Gegenstande oder 
an derselben Person mehrmals begangen wird, z. B. 
mehrmalige Unzucht mit derselben Person, mehrma- 
lige Beschädigung derselben öffentlichen Anlage. 
B. StGB. v. J. 1813 Th. I Art. 110 Abs. 1; 
Anm. Bd. I S. 259 u. 260; Feuerbach: 
Lehrbuch des peinl. Rechts, 12. Ausg. §. 128, 
Anm. von Mittermaier; Gönner: Jahr- 
bücher d. Gesetzgebung u. Rechtspfl. in Bayern, 
Bd. I S. 162 ff., III S. 156; Abegg: 
Lehrbuch d. Strafrechtswissenschaft, §. 161; 
Grolmann: Crim.-R. §. 121; Mitter-= 
maier im Archiv f. Crim. R. Bd. II S. 238 
und neue Folge 1836 S. 280; Bl. f. R. 
Bd. IV S. 178 ff., 193 ff. 
Dr. John: J. c. S. 620 verlangt als das 
wesentlichste Erforderniß für das fortgesetzte Verbre- 
chen die Theilbarkeit des ergriffenen Rech- 
tes, und führt in einem von ihm im Jahre 1860, 
Berlin, herausgegebenen Werke über das fortgesetzte 
Verbrechen und die Verbrechens-Konkurrenz unter 
Wiederholung dieses Grundsatzes noch weiter aus, 
daß sich hier eine nothwendige Glelchartigkeit der 
einzelnen Thätigkeiten zeige, da die verletzten Theile