
502 Zu Cheil 1 Abschn. 5 des REtGB. 
des angegriffenen Rechtes selbst gleichartig seien; 
jede einzelne Thätigkeit sei gegen ein gleichartiges 
Angriffsobjekt, gegen einen Theil eines und dessel- 
ben Rechtes gerichtet. Indem nun diese Gleichar- 
tigkeit überall da eintreten müsse, wo ein theilbares 
Recht durch mehr als Eine rechtsverletzende Thätig- 
keit verletzt werde, sei sie in der Definitlon des 
fortgesetzten Verbrechens, welches ein theilbares 
Recht voraussetze, zu entbehren. Nach John's 
Erörterung in Goltd. A. III, 620 wäre also für 
die Profie festzustellen, ob Theile eines und des- 
selben Rechtes oder mehrere selbstständige Rechte 
verletzt sind. Ergibt die Untersuchung den letzteren 
Fall, so könne unter allen Umständen nur von Ver- 
brechens-Konkurrenz die Rede sein; ergibt sich aber 
eine Verletzung von Theilen desselben Rechtes, so 
sei weiter festzustellen, ob diese verschiedenen Ver- 
letzungen die Folge von einem oder mehreren Ent- 
schlüssen sind, und sei im ersteren Falle ein fortge- 
setztes Verbrechen, im letzteren Verbrechens-Konkur- 
renz vorhanden. Nach dieser Anschauung verschul- 
det mithin z. B. Derjenige, welcher mehrere Gegen- 
stände stlehlt, die — wie ihm bekannt ist — ver- 
schiedenen Eigenthümern gehören, eine Mehrzahl 
real konkurrirender Diebstähle, da seine Absicht auf 
die Verletzung mehrerer Rechte gerichtet ist, während 
wegen der Einheit des Rechtes ein fortgesetztes Ver- 
brechen vorhanden ist, wenn die Gegenstände dem 
nämlichen Eigenthümer gehören. 
Vgl. auch Geßler in Goltd. A. IX, 76. — 
Auch Schwarze spricht sich in Goltd. A. VIII 
S. 346 gelegentlich seiner Kritik über das gedachte 
Werk John's dahin aus, daß das entscheidende 
Moment beim fortgesetzten Verbrechen allerdings in 
der Natur des angegriffenen Objektes zu erblicken 
sei, allein er will im Gegentheile die Untheilbar- 
keit des Objektes als das spezifische Moment