
Zu Theil 1 Abschn. 5 des RStGB. 503 
des Begriffes an die Spitze gestellt haben und geht 
hiebei von dem Standpunkte aus, welchen der Ver- 
brecher gegenüber seiner Handlung einnimmt. So 
kömmt nach Schwarze's Kommentar ein fortge- 
setztes Verbrechen namentlich vor: hinsichtlich des 
Münzverbrechens bei der späteren Veraußgabung ge- 
fälschter Münzen (§S. 146), bei der Bigamie und 
dem nachfolgenden Ehebruche (§. 171), bei der 
Blutschande mit denselben Verwandten (8. 173), 
bei fortgesetzten Unterschlagungen, namentlich eines 
Einnehmers (§S§. 246, 350), bei der Erpressung 
(§. 253), bei der Urkundenfälschung (S§. 267, 268), 
wenn auß demselben Entschlusse von der Urkunde 
mehrmals Gebrauch gemacht wird. 
Schwarze: l. c. S. 413, 458, 464, 626, 
642, 684. ’ · 
Vgl. auch Schwarze: „Die Lehre vom fort- 
gesetzten Verbrechen“, Erlangen, 1857, ins- 
besondere S. 119, dann hins. der Unterschlag= 
ung in Goltd. A. VII, 289 ff. und sächs. 
Ger.-Zeitg. IV S. 30 ff.; Krug: „Zur Lehre 
vom fortges. Verbr.“, 1857 S. 36 ff. in Ver- 
bindung mit Komm. v. sächs. StGB. S. 489 ff. 
Schwarze fordert ferner in Uebereinstiumung 
mit Hälschner, daß die Einzelhandlungen zeitlich 
geschieden seien, während John das Gegen- 
theil als charakteristisches Merkmal erklärt. 
Goltd. A. VIII, 347; Hälschner: „System 
des pr. Strafr. “I, 189 ff. — 
Die Mehrzahl der Theoretlker und Preaktter 
findet das hauptsächlichste Untersch 
fortgesetzten Verbrechens von sachlich zeede 
bezw. wiederholten Delikten in der verbrecherl- 
schen Willensthätigkeit des Thäters. 
Nach dem, was wir bereits in der Abhandlung