
504 Zu Theil 1 Abschn. 5 des RStGB. 
II über die Präponderanz des verbrecherischen Wil- 
lens erörtert haben, kann dasselbe in erster Linie 
auch nur darin und nicht blos in den äußeren Er- 
scheinungsmomenten der Strafthat gesucht werden. 
Man spricht hiebei entweder von einer Einheit 
des Entschlusses und erfordert hiezu, daß der- 
selbe Entschluß bei dem ersten Thätigkeitsakte selbst- 
ständig gefaßt und in den nachfolgenden Einzelhand- 
lungen dieselben durchdringend blos wiederholt und 
ununterbrochen festgehalten wird, oder auch von ein 
und demselben strafbaren Vorsatze des Thäters, 
so namentlich das pr. Or. v. 3. Febr. 1864 (Op- 
penh. R. IV, 339), oder aber von einer Iden- 
tität der Absicht, des Zweckes oder des Mo- 
tives, indem die vielfache fortgesetzte Thätigkeit 
d adurch zu einer einheitlichen werden soll, daß sie den- 
selben Erfolg bezielt oder demselben Zwecke dient. Be- 
sonders in Bayern begnügt sich — allerdings im Ein- 
klange mit dem vorhergegangenen und noch nicht 
ganz vergessenen StGB. v. 10. Nov. 1861 (vgl. 
Art. 273 Abs. 2 deßselben), — eine große Anzahl von 
Gerichten, wie man täglich erfahren kann, zur Fest- 
stellung eines fortgesetzten Verbrechens einzig und 
allein mit der Motivirung durch den Ausdruck, daß 
die betreffenden Einzelhandlungen „aus einem und 
demselben Entschlusse“ hervorgegangen seien. Im 
Gegenhalte hiezu sieht v. Woringen: I. c. von 
der Willensthätigkelt des Verbrechers gänzlich ab, 
indem er den Begriff des fortgesetzten Verbrechens le- 
diglich in dem objektiven Zusammenhange der 
Handlungen sucht, und gipfelt seine Anschauung in 
dem Grundsatze, daß das fortgesetzte Verbrechen die 
Fortsetzung eines began genen Verbrechens sei, ohne 
daß es eines weiteren Kennzeichens außerhalb des 
gesetzlichen Begriffes bedürfe, da nur der konkret ge- 
wordene Begriff des Verbrechens über die Merkmale 
der Fortsetzung entschelde.