
Zu Theil I Abschn. 5 des RStGB. 505 
Jene Kontinuität in objekiver Bezieh- 
ung wird auch von vielen Anderen, jedoch in Ver- 
bindung mit einer Kontinuität in subjektiver 
Hinsicht, nämlich desselben dolus auf Seite des 
Thäters, als wesentliche5 Erforderniß des fortgesetz- 
ten Verbrechens festgehalten, so früher vom pr. 
Tr. (s. das oben citirte Urtheil desselben), von 
Schwarze: l. c. S. 298, von Rüdorff: J. c., 
Otto: J. c. S. 142 Z. 4, Hahn: I. c. S. 50, 
u. A. m. 
Vgl. auch Geßler in Goltd. A. IX S. 78 
und die Citate daselbst in Note 1. — 
Eine weitere Meinung hält die Einheit des 
Mittels, wodurch die verschiedenen Einzelhandlun- 
gen hervorgebracht werden, als das charakteristische 
Kennzeichen des fortgesetzten Verbrechens, val. Art. 
296 d. St GB. v. 10. Nov. 1861, während An- 
dere ausschließend die Einheit des aus sämmt- 
lichen Einzelhandlungen resultirenden Er- 
folges als definirend erklären, und endlich als Kri- 
terium auch noch die Identität der Veranlass- 
ung zum Verbrechen, oder deb Verhältnissesß, 
welches hiezu benützt wurde, — inöUbesondere in den 
oben angessrten Spezlalbestimmungen des StGB. 
v. 10. Nov. 1861 — schon zur Geltung gelangte, 
z. B. Annahme eines falschen Namens, um eine 
Defraudationsstrafe von sich abzuwenden, Diebstähle 
unter Benützung desselben Geschäfts-, Gewerbs- 
oder u. dgl.. 
l. Hälschner: System rc. I, 512 ff., 517; 
1## 237, 296, 321 d. St#e##. v. 10. Nov. 
861. — 
Viele verlangen aber auch, wie theilweise schon bemerkt, 
das Vorhandensein mehrerer der vorstehenden Mo- 
mente zur Annahme eines fortgesetzten Verbrechens.— 
Bezüglich der Literatur val.: 
Schwarze: Komm. S. 297 ff., ferner: „Zur