
510 Zu Theil I Abschn. 5 des RStGB. 
So zahlreich und verschiedenartig nun auch alle 
die voraufgeführten Gesichtöpunkte sind, von welchen 
aus betrachtet sich das sog. fortgesetzte Verbrechen als 
ein von den in §. 73 u. 74 d. RSt GB. hervorgehobe- 
neu beiden Fällen charakteristisch verschiedener dritter 
Fall darstellen soll, so vermag doch keiner derselben 
weder für sich noch auch in Verbindung mit den übri- 
gen ein überall ausreichendes Unterscheidungsmerk- 
mal darzuthun, was aus einer näheren Betrachtung 
dieser sämmtlichen Gesichtspunkte herorgehen dürfte. 
Was zunächst die auf die Identität des 
Objektes sich stützende Feuerbach'sche Theorie 
anbelangt, so wurde dieselbe sowohl von der nach- 
folgenden Legislatur als auch von der neueren Wis- 
senschaft längst als ungenügend verlassen. Es ist 
zwar, wenn im Art. 110 Th. I d. b. StGB. v. 
J. 1813 die Rede von Personen oder Sachen 
geht, an denen die Strafthat verübt wurde, dieses 
nicht etwa so zu verstehen, als ob hiebei diese Ver- 
übung immer an der Person selbst geschehen sein 
müsse, wie z. B. eine mehrmalige körperliche Ver- 
letzung des N., sondern es erscheint auch der Fall 
hierunter begriffen, daß das gleiche Verbrechen le- 
diglich an Sachen begangen wurde, welche der näm- 
lichen Person gehörten; denn sonst hätte es ja ge- 
nügt, lediglich von demselben Gegenstande zu spre- 
chen und würde auch das in den Anm. Bd. I S. 259. 
enthaltene Beispiel von fortgesetzten Entwendungen 
elnes Dienstboten nicht passen. Es kann auch dem, 
was Hälschner (Goltd. A. VIII S. 452) gegen 
diese Theorie anführt, daß hienach z. B. ein Ehe- 
mann, welcher mit der X. einmal Ehebruch getrie- 
ben hat, und erst nach 7 Jahren wieder einen sol- 
chen mit der nämlichen Person verübte, schon we- 
gen derselben wiederholten strafbaren Thätigkeit und 
desselben Objektes sich nur eines fortgesetzten Ehe- 
bruches schuldig gemacht hätte, insoferne nicht bei- 
gestimmt werden, als nicht blos von Feuerbach