
Zu Theil 1 Abschn. 5 des RStGB. 311 
— wie schon Arnold in den Bl. f. RA. 1839 
S. 179—183 gezeigt hat — sondern auch von al- 
len Uebrigen, welche für das fortgesetzte Verbrechen 
nur dieselbe wiederholte strafbare Thätigkeit und das- 
selbe Objekt fordern, wenn auch nicht gerade immer 
expressis verbis auch noch vorausgesetzt wird, daß 
die verschiedenen Handlungen als eine Fortsetzung 
deßselben verbrecherischen Entschlusses erscheinen; al- 
lein gerade darauf kommt es an, was denn unter 
einer solchen „Fortsetzung“ zu verstehen set. Dieser 
Begriff ist das Unterscheidende, das Hauptsächliche, 
die Identität des Objektes aber das Nebensechliche, 
auch bei den blos wiederholten, je selbstständigen 
bezw. bei den real konkurrirenden Delikten überhaupt 
Vorkommende, und eben das, quod erat demon- 
strandum, wird. von dieser Theorie nicht präciser 
demonstrirt, sondern unter Hindeutung auf eine 
Quelle, woraus es entspringen soll, welche jedoch 
die nöthige klare Etkenntn — wie weiter unten 
hinsichtlich der gedachten „Einheit des Entschlusses“ 
gezeigt werden soll — zu liefern nicht im Stande 
ist, bereits vorausgesetzt. 
Mit voller Berechtigung sagt Schwarze in 
seiner Kritik der John'schen Schrift, daß sich die 
Gründe, welche der Feuerbachs'schen Theorie von 
dem fortgesetzten Verbrechen entgegenstehen, zum 
großen Theile auch auf die mit ihr verwandte Theo- 
rie John's anwenden lassen, und ist solches im 
Wesentlichen auch auf die Theorie Woringen's 
zu beziehen. John setzt übrigens gleichfalls die 
Einhelt des Entschlusses voraus (Goltd. A. III, 
620), worunter er den Willen versteht, der zwar 
die verbrecherische Rechtsverletzung beschlossen hat, 
aber noch nicht in die äußere Erschelnung überge- 
gangen ist, und sonst Vorsatz genannt werde. 
Schwarze weist bei seiner Besprechung der Johm- 
schen Lehre insbesondere darauf hin, wie hienach