
512 Zu Theil I Abschn. 5 des RStGB. 
das ganze Vermögen einer Person, auch wenn es 
in einer Reihe von Handlungen entwendet wurde, 
weil es theilbar ist, als ein Ganzes angesehen und 
in eine Art Verhältniß zum Diebe gebracht werde, 
so daß auf diese Weise die vollständige, in vielen 
Akten vollführte Beraubung einer Person nach Be- 
finden gelinder, bestraft werden würde, als zwei 
kleine jedoch gegen verschiedene Personen verübte 
Diebstähle, ferner wie man einem Verleumder eine 
der Straflosigkeit nahe kommende Privilegirung aller 
späteren Verleumdungen der nämlichen Person zu- 
gestehen würde, wollte man deshalb, weil der Ver- 
leumdete immer eine und dieselbe Person war und 
die Ehre ein theilbares Rechtsobjekt ist, ein fortge- 
setztes Verbrechen annehmen, während doch die blose 
Absicht des Thäters, an einem Anderen ein be- 
stimmtes Delikt zu verüben, so oft ihm hiezu Ge- 
legenheit geboten ist, die Rechtseinheit der verschie- 
denen Einzeldelikte nicht erzeugen kann, und wirft 
die Frage auf, ob man wohl ein fortgesetztes Ver- 
brechen annehmen könne, wenn A. beschließt, den 
jeden Sonnabend von seinen Geschäftßreisen heim- 
kehrenden, den Erlös seineß Handels bei sich füh- 
renden B. jedesmal zu berauben und dieses auch 
mehrmals ausführt, oder wenn C. beschlossen hat, 
der öfter in der Woche einen einsamen Weg passl- 
renden D. aufzulauern und sie zu nothzüchtigen, 
was er auch mehrmals vollbringt, oder wenn Je- 
mand aus Rache über eine abgeschlagene Bewerbung 
die E., so oft er ihr begegnen werde, zu mißhan- 
deln sich vornimmt und dies auch zu wiederholten 
Malen thut? 
(Fortsetzung folgt.) 
„ &. ttich in Nürnberg. Verl.: Palm & Enke 
E — in Aun Druck von Junge & Sohn.