
Ergänzungsblatt K . 41. Jahrgang. 
Dr. J. A. Feuffert's 
Plätter für Zechtsanwendung 
zunächst in Bayern. 
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Inpyal!t r——— Theil 1 Abschnitt 5 des Gtrasgesetzbuches sar 
Abhandlungen über Theil I Abschnitt 5 des Straf- 
gesetzbuches für das deutsche Reich. 
V. Das sogenannte fortgesetzte Delikt 
(delictum continuatum). 
(Fortsetzung.) 
Endlich führt Schwarze auch noch die aus 
der Pragis weiter entnommenen schlagenden Bei- 
spiele auf, daß in einem von verschiedenen Perso- 
nen bewohnten Hause wochenlang Maurer beschäf- 
tigt sind, welche die Benützung der hiedurch ge- 
botenen Gelegenheit zur Ausleerung eines Weinla- 
gers beschließen, das sich in dem, wie ihnen be- 
kannt, sämmtlichen Bewohnern gemeinschaftlichen 
Keller befindet, und jeden Abend eine Ouantität 
Wein mit sich nehmen, ferner daß A. die gemein- 
schaftliche Sparbüchse seiner Brüder nach und nach 
auszuleeren beschließt und sie ausleert, und fragt 
auch hier mit Recht, wie denn in diesen Fällen 
die Entscheidung über das Vorliegen eines fort- 
gesetzten Verbrechens davon abhängig sein könne, ob 
der Wein einer oder mehreren Personen, ob die 
Sparbüchse den Brüdern des A. oder blos einem 
der Brüder gehört habe? Man wird Schwarze 
auch darin vollkommen beistimmen müssen, daß sich 
der John'sche Satz namentlich bei physisch untheil- 
baren, aber mehreren Personen gehörenden Sachen 
Neue Folge XXI. Band.