
514 Zu Theil I Abschn. 5 des RStGB. 
überhaupt nicht durchführen lasse. Der Raum er- 
laubt uns nicht, hier auf eine weitere Beleuchtung 
der vorgedachten Theorieen einzugehen, sondern glau- 
ben wir uns lediglich auf die Mittheilung obiger 
Beispiele im Hinblick auf den bewährten Erfahrungs- 
satz: exempla trahunt beschränken zu können, um 
schon hieraus das Unhaltbare jener Lehren ersehen 
zu lassen. — 
Dem Vorerörterten gemäß fallen daher z. B. 
wiederholte Mordversuche gegen dieselbe Person, auch 
wenn sie, wie man zu sagen pflegt, aus Einem 
Entschlusse entsprungen sind, einfach unter den Ge- 
sichtspunkt der realen Konkurrenz des §. 74, und 
dasselbe ist der Fall, wenn der nämlichen Person 
wiederholt körperliche Verletzungen zugefügt worden 
sind, falls sich dieselben anders nicht als zusammen- 
hängende blose Thätigkeitsakte darstellen, welche erst 
in ihrer Totalität Eine selbstständige juristische Hand- 
lung bilden. 
Vergl. Abhdlg. II S. 42 u. 43; Oppenh. 
Komm. S. 170 N. 7; pr. OTr. v. 28. Febr. 
1869 (Oppenh. R. X, 111). — 
Daß die äußere zeitliche Trennung der 
mehreren Einzelhandlungen, selbst wenn jede au 
sich schon den Thatbestand des betr. Deliktes er- 
füllen würde und denselben Einheit des dolus 
zu Grunde liegt, ebensowenig als diese weiteren Mo- 
mente, weder für sich noch zusammengenommen, 
blos dem fortgesetzten Verbrechen elgenthümliche Un- 
terscheidungsmerkmale erkennen läßt, zeigt außer 
der nachfolgenden weiteren Erörterung auch schon 
die Hinwelsung darauf, wie ja bei allen realkonkur- 
rirenden Strafhandlungen, ausgenommen wenn sie 
durch ein äußerlich zusammenhängendes Handeln her- 
vorgebracht werden (val. Abhdlg. II), die äußere zelt- 
liche Trennung der einzelnen selbstständigen Reate 
stattfindet, ferner daß auch bei Einer aus mehreren 
schon an und für sich das betreffende Delikt bilden-