
Zu CTheil 1 Abschn. 5 des RStGB. 515 
den, ununterbrochen auf einander folgenden blosen 
Thätigkeitsakten die Einheit des dolus vorausgesetzt 
wird, endlich daß es ja zusammengesetzte Verbre- 
chen gibt, welche ebenso aus mehreren, durch einen 
einheitlichen Willen getragenen Einzelhandlungen be- 
stehen, wovon jede den betreffenden Thatbestand er- 
schöpft, und zwischen denen zeitliche Intervallen 
liegen, z. B. wenn der Thäter in Ausführung eines 
und desselben diebischen Unternehmens sich Abends 
in ein Wohngebäude einschleicht, sofort darin etwas 
wegnimmt, und sodann, in der Wegnahme weiterer 
Gegenstände gestört, mehrere Stunden lang zuwar- 
ten muß, bis er abermals Sachen wegzunehmen im 
Stande ist, welche Verbrechen — wie man an vor- 
stehendem Beisplele sieht — weder die äußere zeit- 
liche Trennung der einzelnen Handlungen, noch den 
Umstand, daß jede derselben allein schon den That- 
bestand des betr. Deliktes in sich trägt, noch die 
alle umfassende Einheit des Vorsatzes vermissen las- 
sen und dennoch deshalb von Nlemand noch zu den 
fortgesetzten Verbrechen im technischen Sinne gezählt 
worden sind. . 
Vgl. Schwarze in Goltd. A. VIII S. 347; 
Hälschner: System rc. J, 489 ff. — 
Wir wenden uns nun zu den in der verbreche- 
rischen Willensthätigkeit gesuchten Begriffsmerkmalen 
des fortgesetzten Verbrechens und zunächst gegen die 
hier gewöhnlich mit besonderer Vorliebe und Genüg- 
samkeit, als wahres Paradepferd, vorgeführte Ein- 
heit des Entschlusses, müssen aber ehevor noch 
die allgemeine Bemerkung vorausschicken, daß es 
gerade auf diesem Gebiete um so schwieriger ist, 
strafrechtliche Begriffe auf eine allgemein gleichver- 
ständliche Weise endgiltig festzustellen, als in der 
modernen Strafrechtswissenschaft eine Begriffsverwirr= 
ung in Folge der Sprachverwirrung dadurch ent- 
standen ist, daß fast jeder Rechtsdozent bei wissen- 
schaftlichen Erörterungen — wie John mit Grund 
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