
516 Zu Theil I Abschn. 5 des RStGB. 
bemerkt — sich seine eigene Worttechnik schafft, 
und namentlich den Bezeichnungen „Entschluß“, 
„Vorsatz“, „Absicht“, „Zweck“, „Motiv“, „Erfolg“ 
seine eigenen Begriffe unterlegt. Dieser Unsicherheit 
in der juristischen Terminologie halber wäre es da- 
her auch bei Kennzeichnung der Natur des fortge- 
setzten Verbrechens durch das Vorhandensein einer 
Einheit des Entschlusses, oder des Vorsatzes, der 
Absicht, des Zweckes, des Motives oder des Erfol- 
ges eigentlich nöthig, sich vor Allem darüber aus- 
zusprechen, was man denn unter einer solchen Be- 
zeichnung überhaupt zu verstehen habe. So läßt 
denn auch die technische Bezeichnung: „Entschluß“ 
verschiedene Wortdeutungen zu. Man kann nämlich 
darunter — und wie uns dünkt am korrektesten — 
lediglich jene in die äußere Erscheinung noch nicht 
getretene Denkthätigkeit, welche den die That un- 
mittelbar hervorbringenden Willen oder Vorsatz ver- 
anlaßt, mit Ausschluß desselben verstehen; allein eine 
solche dem Vorsatze oder dolus im engeren Sinne 
nicht blos der ersten, sondern auch jeder folgenden an 
sich selbständigen Eingelhandlung überall nothwen- 
dig vorausgehende psychische Aktion ist der juristischen 
Beurtheilung überhaupt noch entzogen, weil der Ent- 
schluß eine That zu verüben und der dieselbe un- 
mittelbar hervorbringende, die Thätigkeit des Ver- 
brechers durchdringende Wille, ob nun je nach Lage 
des Falles im weiteren oder im engsten Zeit-Zusam- 
menhange zu einander stehend, überall sich von ein- 
ander unterscheiden lassen und nur letzterer, als sich 
in der Außenwelt bereits thätlich manifestirend, ein 
Merkmal des Thatbestandes bildet, während ersterer 
als eine blose Voraussetzung der Existenz einer Hand- 
lung keinen Theil der Handlung selbst ausmacht; 
es läßt sich hierauf das alte Rechtsaxiom anwen- 
den: cogitationis poenam nemo patitur (L. 18 
D. de poenis, L. 52, 2 L. 202 D. de verb.