
Zu Theil I Abschn. 5 des RStGB. 517 
signif.), was die vulgäre Sprache in das Sprich- 
wort „Gedanken sind zollfrei““ übersetzt hat. 
Vgl. auch Zeitschr. f. G. u. Rechtspfl. Bd. V 
S. 366, 367 u. 368; Berner: Lehrbuch rc. 
88. 93—96. 
Halten wir indessen gleichwohl noch an dieser 
Begrifföbezeichnung fest und nennen wir den ur- 
sprünglichen, nämlich bei oder vielmehr vor der er- 
sten Einzelhandlung gefaßten Entschluß etwa den 
Stamm-Entschluß, weil dem Stamme vergleichbar, 
aus dem die mehreren Zweige hervorwachsen, so 
läßt sich doch sicher nicht verkennen, daß die daraus 
hervorgehenden Zweig-Entschlüsse dem Stamm-Ent- 
schlusse blos ähnlich aber nicht mit ihm identisch 
oder ganz gleich sein können, da jeder derselben — 
wie bereits von Schwarze unter Bezugnahme auf 
Trefurt und von Woringen hervorgehoben wurde 
— seine den jeweiligen Umständen und der jedes- 
maligen Sachlage entsprechenden besonderen Psycho- 
logischen Stadien durchlaufen muß, und hiebei den 
mannigfaltigsten Aenderungen und Modifikationen un- 
terworfen sein kann; so daß man jedenfalls nie von 
demselben, der Gesammtthätigkeit zu Grunde lie- 
genden und alle Einzelhandlungen durchdringenden 
Entschlusse, sondern höchstens nur von gleicharti- 
gen, einander ähnlichen Entschlüssen sprechen kann, 
wie auch die Zweige dem Stamme gleichartig aber 
dennoch von ihm spezifisch verschieden sind. Schwarze 
macht hiebei mit vollem Rechte auch auf die Gefahr 
aufmerksam, mit einer solchen Einheit des Entschlusses 
jene des Zweckes oder des Motives der einzelnen 
Handlungen, oder sogar der blosen Veranlassung, 
zu verwechseln und entweder der Willkür des Thä- 
ters preisgegeben zu sein, oder einen dessen Rechte 
gefährdenden nahezu unmöglichen Beweis hiefür ver- 
langen zu müssen. 
Die große Elastizität, welche der Begriff eines 
solchen Stammentschlusses gegen die Tendenz des