
518 Zu Cheil 1 Abschn. 5 des RtSGB. 
ihn geltend Machenden zu äußern vermag, zeigt sich 
am evidentesten aus einer Anwendung in der Praxis, 
indem man dann — um auf unsere in der früheren 
Abhdlg. III S. 129 erwähnten Beispiele zurückzu- 
kommen — die sämmtlichen nach Damnifikaten, 
Zeit, Oertlichkelt und Art der Ausführung von ein- 
ander grundverschiedenen Diebstähle, welche ein Gau- 
ner in einer Stadt begeht, wohin er mit dem Ent- 
schlusse ging, sich daselbst lediglich durch Stehlen 
fortzubringen, oder bei der Feststellung, daß Jemand 
die an verschledenen Personen zu verschiedenen Zei- 
ten und an verschiedenen Orten begangenen Be- 
trugshandlungen als Ausfluß eines und desselben 
— richtiger gesagt eines Stamm-Entschlusses — be- 
gangen habe, die sämmtlichen Betrügereien als Ein 
fortgesetztes Verbrechen betrachten müßte. Rüdorff 
führt für die Werthlosigkeit des fraglichen Merkma- 
les auch als Beispiel an, daß hienach ein insolven- 
ter Kaufmann, der heute gegen §. 281 Z. 1 ver- 
stößt, aber die ernstliche Absicht hat, die betreffen- 
den Sachen bei Eintritt besserer Konjekturen wieder 
herbeizuschaffen, einige Wochen später aber, da sich 
die Umstände verschlimmerten, seine Bücher vernich- 
tet (§. 281 Z. 4) wegen mehrfachen betrüglichen 
Bankeruttes bestraft werden müßte, da dann schwer- 
lich eine Einheit des Entschlusses vorliegen würde; 
allein wir glauben, daß dieses Beispiel hler deshalb 
nicht anschlage, weil die im S. 281 aufgezählten 
Handlungen bei vorliegender Zahlungseinstellung als 
blose Thätigkeitsakte desselben auf Benachthei- 
ligung der Gläubiger gerichteten Willens erscheinen 
G. A. XX, 138, 139), während der Begriff des 
fortgesetzten Verbrechens an sich selbstständige Hand- 
lungen voraussetzt, welche lediglich im Wege juristl- 
scher Abstraktion gleichwohl nur als Eine juristische 
Strafhandlung angesehen werden sollen. Dagegen 
dünkt uns sein welteres Beispiel zutreffend zu sein, 
wonach Diejenigen, welche sich zur fortgesetzten Ver-