
Zu Theil I Abschn. 5 des RStGB. 519 
übung von Diebstählen verbunden haben, nach der frag- 
lichen Theorie nur wegen Eines fortgesetzten Diebstah-- 
les bestraft werden könnten, so oft und so viel sie auch 
stehlen wollten, was schon im Hinblick auf §. 243 
Z. 6 des RStGB. offenbar als unrichtig sich er- 
weisen würde. Diese singuläre Gesetzesvorschrift ge- 
währt aber auch einen interessanten Einblick in die 
Anschauung des Gesetzgeber5 über die besprochene 
Einheit des Entschlusses überhaupt, da sie, wenn 
derselbe die unseren aufgestellten Grundsätzen wider- 
streitende Theorie billigen würde, mit letzterer nicht 
vereinbar wäre, ohne daß ein Grund dafür erfind- 
lich sein würde, blos hier aus besonderen Erwäg- 
ungen eine solche Ausnahme zu statuiren. — 
Vgl. auch Oppenh. Komm. S. 413 N. 98; 
pr. Or. v. 23. Okt. 1872 (Stengl. XII, 
106). 
Da, wie oben ausgeführt, für den Begriff des 
Deliktes der Entschluß überhaupt völlig irrelevant 
ist, so kann auch eine Verschiedenheit der Entschlüsse, 
sowie wann und wie oft der Entschluß gefaßt und 
bezw. reproduzirt wurde, keine Veränderung im Be- 
griffe des Verbrechens veranlassen; hieraus folgt, 
daß das aufgestellte Requisit der selbstständlgen Fass- 
ung des Entschlusses nur vor dem ersten Thätigkeits- 
akte und der blosen Wiederholung in den nachfol- 
genden Einzelhandlungen ohne alle Bedeutung er- 
scheint; so müßten z. B. die Handlungen eines 
Dienstboten, welcher längere Zeit hindurch mehrmals 
aus der zeitweise unversperrt bleibenden Kassete seines 
Dienstherrn jedesmal Geld in kleineren Beträgen 
entwendet, doch gewiß auch dann als ein fortge- 
setzte 5 Delikt betrachtet werden, wenn der Thäter 
die Fortsetzung des Diebstahles erst vor der zweiten 
Geldentwendung beschlossen hätte, ja selbst dann, 
wenn er niemals zu einem Stamm-Entschlusse ge- 
kommen wäre, sondern nur die sich ihm wider Er- 
warten stets auf's Neue darbietende Gelegenheit