
520 Zu Theil 1 Abschn. 5 des RStGB. 
zum fortgesetzten Stehlen benützt hätte. Wollte man 
dieses nicht zugeben, so würde man zu ganz ver- 
schiedener ungerechter Bestrafung sonst an sich ganz 
gleich strafbaorer Fälle gelangen. — 
Viele wollen nun allerdings die vorstehend ge- 
zeigte große Elastizität des fraglichen Begriffes da- 
durch eindämmen, daß sie verlangen, eß müßten 
die sämmtlichen Einzelhandlungen aus demselben, 
auf ein konkretes Verbrechen abzielenden, konti- 
nuirlich fortwirkenden Entschlusse hervorgegangen sein. 
Es entsteht aber hiebei die Frage, wodurch sich 
dann ein solch' fortgesetztes Verbrechen von einem, 
aus verschiedenen einzelnen, einen bestimmten Er- 
folg anstrebenden blosen Thätigkeitsakten zusammen- 
gesetzten Delikte unterscheiden soll, welches, da je- 
nen Thätigkeiten nur Ein selbstständiger Wille zu 
Grunde liegt, eben nur Eine selbstständige Hand- 
lung bildet, bezüglich welcher eine Konkurrenz über- 
haupt in keiner Hinsicht mehr in Frage kommen 
kann, und hierauf wird man eine befriedigende Ant- 
wort wohl schuldig bleiben müssen, z. B. um einen 
aus unserer neueren schwurgerichtlichen Praxis ent- 
nommenen Fall anzuführen, wenn ein Ehemann 
seine arbeitsunfähige und ihm deshalb zur Last ge- 
wordene Frau, in der Absicht dieselbe hiedurch all- 
mählig zu tödten, durch jahrelang fortgesetzte kör- 
perliche Mißhandlungen um das Leben bringt. Man 
kann hier allerdings von einer Fortsetzung sprechen, 
aber dieselbe fällt mit einer Fortsetzung nach dem 
Sprachgebrauche des gewöhnlichen Lebens zusammen 
und bietet keine sie hievon scheidenden charakteristi- 
schen Eigenthümlichkeiten dar. . 
Wie es scheint, denkt man sich übrigens unter 
Entschluß, anstatt dessen ja, wie oben erwähnt, mit- 
unter ausdrücklich „Vorsatz“ gesagt wird, gewöhn- 
lich das Produkt des Entschlusses, nämlich den Vor- 
satz (dolus malus) in dem Sinne und Sinnum- 
fange, in welchem wir uns diesen Begriff vorstel-