
Zu Theil I Abschn. 5 des RStGB. 521 
len, nämlich als den ein konkretes Delikt nach sei- 
nem ganzen Thatbestande unmittelbar hervorbringen- 
den, mit dem Bewußtsein seiner Rechtswidrigkeit 
verbundenen Willen, also wo solches zum gesetzlichen 
Begriffe des Deliktes gehört, mit Einschluß der auf 
einen bestimmten Erfolg gerichteten Absicht, da sich 
Vorsatz und Absicht dadurch unterscheiden lassen, 
daß ersterer als der auf die Vornahme einer Hand- 
lung, durch welche eine Wirkung, ein Erfolg her- 
vorzubringen beabsichtigt wird, letztere aber nur als 
der auf den Erfolg, welcher durch die vorzuneh- 
mende Handlung hervorgebracht werden soll, gerich- 
tete Wille bezeichnet werden kann. Der Thäter 
will die Handlung (Vorsatz), um durch sie den 
augestrebten Erfolg zu erreichen (Absicht); beide 
fallen jedoch da zusammen, wo, wie bei vorsätzlicher 
Tödtung, nicht von einer weiteren, als von der bei 
Vornahme der Handlung beabsichtigten nächsten Wirk- 
ung die Rede sein kann. 
Schwarze: 1. c. S. 19; Zeitschr. f. G. u. R. 
V, 366, 367 u. 368; Berner: Lehrbuch 2c. 
g. 93; Goltd. A. VIII, 197; dagegen Arch. 
1855 S. 60, 3; 1856, 413. 
Allein ein solcher Vorsatz, der allerdings mit 
der hiedurch unmittelbar produzirten Handlung in 
den Kreis der juristischen Beurtheilung fällt, wird 
bei jeder selbstständigen Einzelhandlung immer auf's 
Neue wieder gefaßt, es ist also undenkbar, für 
sämmtliche Einzelhandlungen nur einen und deuselben 
Vorsatz anzunehmen; man kann nur von gleichartigem, 
aber nicht von demselben dolus — von einer Ein- 
heit des Vorsatzes — sprechen und hat also auch 
damit kein probehaltiges Merkmal des fortgesetzten 
Verbrechens gefunden. — 
Was sodann die Identität der Absicht 
und des Zweckek betrifft, so lassen sich mit Hälsch- 
ner — dgl. dessen System rc. S. 402 ff. —, wo- 
mit auch Köstlin üÜbereinstimmt, bei jeder Straf-