
522 Zu Theil 1 Abschn. 5 des RStGB. 
that eigentlich zweierlei Absichten oder Zwecke unter- 
scheiden, indem jeder vernünftig denkende Thäter 
den Erfolg seines Thuns überall nothwendig als 
das Mittel eines weitergehenden Zweckes, um ir- 
gend ein individuell ihm vorschwebendes Ziel zu er- 
reichen, auffaßt, welche Erreichung das Motiv oder 
den Beweggrund der Handlung ausmacht, z. B. 
beim Morde die Absicht des Mörders, den Tod ei- 
nes Anderen zu dem weiteren Zwecke herbeizufüh- 
ren, um hiedurch einen Nebenbuhler zu beseitigen, 
oder sich eine Erbschaft zu sichern, welcher weitere 
hier als Befriedigung von Eifersucht oder Habsucht 
sich charakterisirende Zweck das Motiv oder den Be- 
weggrund der Handlung in sich schließt. Als solche 
weitere Zwecke lassen sich beispielsweise ferner noch 
Gewinnsucht, Eigennutz, Parteilichkeit, Gunst, Neid, 
Feindschaft, Haß, Rache, Wohllust, Muthwille 2c. 
anführen. Nennen wir nun mit Hälschner das 
erstgedachte nähere Abzielen des Verbrechers „Ab- 
sicht", das letztgedachte entferntere aber „Zweck“, 
und muß man jedenfalls zugeben, daß nur die Ab- 
sicht für den Thatbestand des Verbrechens von Be- 
deutung sein kann, während der Zweck höchstens bei 
der Ueberführung des Thäters und bei der Straf- 
zumessung in Betracht kommt, so folgt hieraus, daß 
die auf die Identität des Zweckes oder Moti- 
ves gebaute Theorie eine haltlose sei, weil sie ebenso 
wie die auf die Identität des Entschlusses gebaute 
Lehre mit Faktoren rechnet, welche für die juristi- 
sche Beurtheilung als gleichgiltig erachtet werden 
müssen. Folgende Beispiele mögen solches noch kla- 
rer machen: Aus Rache wegen einer ihm von B. 
zugefügten Beleldigung wirft A. demselben die Fen- 
ster ein, mißhandelt ihn einige Zeit später gelegent- 
lich eines zufälligen Zusammentreffens und entwen- 
det ihm hierauf eine von B. als Andenken beson- 
ders werthgehaltene Sache; oder um 64 eine ihm 
gerade nothwendige Geldsumme zu verschaffen, ver-