
Zu Theil 1 Abschn. 5 des RStGB. 523 
übt C. in von einander völlig unabhängigen Hand- 
lungen einen Betrug an D. u. E., oder um einen 
Prozeß zu gewinnen, überredet F. sowohl den G. 
als den H. zur Begehung eines Meineides. In 
diesen Fällen ist überall eine Einheit des Motives, 
aber deshalb nirgends blos Eine Strafthat vorhan- 
den, das Motiv bleibt bei Beurtheilung des That- 
bestandes völlig außer Betracht, mag es nun an 
sich als ein löbliches oder als ein strafbares erschei- 
nen. - 
Was aber die Einheit der Absicht oder 
des vom Thäter beabsichtigten Erfolges anbelangt, 
so fällt dieselbe mit der Einheit des Entschlusses in- 
soferne zusammen, als man hierunter den Vorsatz 
nach unserem vorerörterten Wortverständnisse, näm- 
lich mit Inbegriff des zum gesetzlichen Begriffe ei- 
nes konkreten Deliktes gehörenden Erfolges versteht, 
und läßt sich sonach hiegegen alles Dasjenige an- 
führen, was wir schon oben in dieser Beziehung 
vorgetragen haben. In dem aus unserer Praxis 
dort mitgetheilten Falle ist eine Einheit der alle 
Einzelhandlungen tragenden und durchdringenden Ab- 
sicht auf eine hiedurch zu bewirkende Herbelführung 
des Todes vorhanden; allein dieses einheitlichen 
selbstständigen verbrecherischen Willens halber erschei- 
nen die sämmtlichen einzelnen Mißhandlungen blos 
als an sich unselbstständige faktische Glieder der Ei- 
nen selbstständigen Handlung. — 
Noch offenbarer ist die Unbeholfenheit der 
Identität des reinen Erfolges ohne Rück- 
sichtsnahme darauf, ob derselbe auch beabsichtigt 
wurde; denn Niemand wird leugnen, daß die Hand- 
lungen des A. und des B., von welchen jeder, ohne 
Mitthäter zu sein, in je selbstständiger Weise gleich- 
zeitig dem C. einen Schlag auf den Kopf versetzte, 
wodurch derselbe das Gehör verlor, was auch schon 
durch jeden einzelnen jener Schläge allein verursacht 
worden wäre, wegen Identiät des Erfolges nicht