
524 Zu Theil 1 Abschn. 5 des RStGB. 
ein fortgesetztes, sondern zwei selbstständige Verbre- 
chen aus g. 224 seien, und ebensowenig, daß die 
mehreren Quälereien eines Kindes durch seine un- 
natürliche Mutter, welche zuletzt eine von dieser nicht 
beabsichtigte Lähmung desselben veranlassen, wegen 
dieser Einheit des Erfolges zusammen noch kein fort- 
esetztes Verbrechen im technischen Sinne dieses 
Jortes bilden. — 
Es erübrigt nur noch, den Unwerth der Ein- 
heit des Mittels sowie der Identität der 
Veranlassung zum Verbrechen oder des hiezu 
benützten Verhältnisses zu beleuchten und zu die- 
sem Behufe darauf hinzuweisen, daß solche lediglich 
äußere, dem Zufalle preisgegebene Momente eben- 
deshalb für den Thatbestand des betreffenden Ver- 
brechens indifferent sind und folglich auch zur Be- 
stimmung der Natur eines Deliktes nicht dienlich 
sein können. Es ist gänzlich gleichgiltig, ob A. 
mit dem nämlichen oder mit verschiedenen Todt- 
schlägern dem B. und bei einem von diesem Falle 
unabhängigen späteren Vorgange die nämliche Per- 
son oder den C. körperlich verletzt, und ist es gewiß 
noch Niemanden eingefallen, beim Vorliegen mehre- 
rer sonst nicht mit einander zusammenhängender un- 
berechtigter Jagdausübungen eines Thäters aus 
§. 292 die Bejahung der Frage, ob hier ein fort- 
gesetztes Verbrechen gegeben sel, davon abhängig zu 
machen, ob der Beschuldigte die Jagd überall mit 
dem nämlichen Schießgewehre ausgeübt habe. Es 
wird auch nach dem jetzt geltenden RStGB. der 
Umstand, daß bei verschiedenen Betrügereien dieselbe 
falsche Urkunde oder die nämliche Vorspiegelung ge- 
braucht wurde, diesen verschiedenen selbstständigen 
Handlungen noch keineswegs einen einheitlichen Cha- 
rakter verleihen können, was wohl nach der früheren 
bayr. Strafgesetzgebung, allein nur in Folge speziel- 
ler gesetzlicher Bestimmungen der Fall gewesen ist. 
So verhält es sich auch mit der Identität der