
Zu Theil 1 Abschn. 5 des RStGV. 525 
Veranlassung oder des benützten Verhältnis- 
ses; es kann hier z. B. wenn A. mehrere dem B., 
C. und D. gehörige Gegenstände in an sich selbst- 
ständigen Handlungen unterschlägt, der Umstand, 
daß sie ihm von denselben sämmtlich aus Veran- 
lassung eines ausgebrochenen Brandes anvertraut 
wurden, für die Entscheidung unserer Frage sicher 
kein entscheidendes Gewicht beanspruchen, und wird 
man auch einen Lehrer, der seine Stellung zur Un- 
zucht mit seinen Schülerinnen mißbraucht, oder eine 
Magd, welche das Dienstverhältniß dazu benützt, 
um bei verschiedenen von ihr für ihre Dienstherr- 
schaft je selbstständig besorgten Einkäufen jedesmal 
beim Einkaufspreise zu ihrem Vortheile daraufzu- 
schlagen, nach den Bestimmungen des RStGB. 
nicht schon wegen der Identität des benützten Lehr= oder 
Dienst-Verhältnisses blos wegen einer einzigen fort- 
gesetzten Strafthat verantwortlich machen können. — 
Die vorstehende nähere Prüfung der als Un- 
terscheidungsmerkmale des fortgesetzten Verbrechens 
bisher aufgestellten und den darauf gebauten Defi- 
nitionen zu Grunde liegenden Regquisite dürfte einen 
genügenden Nachweis für die Behauptung geliefert 
haben, daß es bisher weder der Wissenschaft noch 
der Praxis gelungen ist, eine vollgenügende Be- 
griffsbestimmung des fortgesetzten Verbrechens auf- 
zustellen, obschon sich beide hieran seit mehr als 
einem halben Jahrhunderte vergeblich herumgequält 
haben, welchen durch v. Wächter in Goltd. A. 
III S. 6 gebrauchten Ausdruck man mit Oppen- 
hoff: Komm. S. 168 N. 3 als einen treffenden 
hezeichnen muß, wenn man den großen Aufwand 
von Mühe und Zeit überblickt, welcher bisher um- 
sonst auf die Lösung jener unfruchtbaren Aufgabe 
verschwendet worden ist. Schon dieser Umstand 
muß ein gewisses Mißtrauen gegen die Lebensfähig- 
keit des fraglichen Begriffes erwecken; denn wenn 
ein Begriff in Wirklichkeit eine innere Berechtigung