
526 Zu Theil I Abschn. 5 des RStGB. 
seiner Existenz besiszt, so kann es schlechterdings 
doch nicht unmöglich sein, denselben auch nach sel- 
nem Wesen und seinen Grenzen wissenschaftlich fest- 
zustellen und zu begründen; es muß daher offenbar 
hier etwas faul sein im Staate. Man wird uns 
nun jedenfalls zugeben, daß der fragliche Begriff 
nur dann eine Berechtigung zu seiner Existenz be- 
anspruchen könne, wenn er in dem bestehenden 
Strafgesetze enthalten ist, sei es nun daß ihn das- 
selbe direkt aufgestellt hat, sei es daß er wenigstens 
indirekt hieraus abgeleitet werden kann, und vermö- 
gen wir deshalb der von Hälschner in Goltd. 
A. VIII S. 444 - mit Bezug auf das damalige preuß. 
St GB. ausgesprochenen, jedoch ebensogut auch auf 
das RStGGB. passenden Ansicht, daß es gar nicht 
erforderlich sei, auf die Frage näher einzugehen, ob 
das St GB. es überhaupt zuläßt, das sog. fortge- 
setzte Verbrechen als solches zu berücksichtigen, weil 
sich die Praxis unbedenklich dafür entschieden habe 
und dieselbe so lange als eine berechtigte angesehen 
werden müsse, als nicht entscheidendere Gründe als 
bisher dagegen vorgebracht werden würden, keines- 
wegs beizustimmen; denn wenn auch der Wissen- 
schaft und Praxis die Aus bildung des Strafgesetzes 
nicht wie früher nach dem den Grundsatz: nulla 
oena sine lege bis zum Extrem verfolgenden 
Fruerbach'schen Systeme mehr verwehrt erscheint, 
so kann ihnen doch eine Neubildung desselben und 
noch entschiedener die Aufstellung von Prinzipien und 
Begriffen, welche das positive Gesetz sogar außge- 
schlossen haben will, unmöglich gestattet sein, wenn 
man jene beiden Faktoren nicht zu gleichberechtigten 
Legislatoren höherer Ordnung neben dem eigent- 
lichen Gesetzgeber erheben und zuletzt eine völlige 
Unsicherheit und Zerfahrenheit der lex lata veran- 
lassen will. Wir sind nun aber der Ueberzeugung, 
daß der Begriff des fortgesetzten Verbrechens vom 
Röte#. zwar nicht direkt beseitigt, wohl aber