
Zu Theil 1 Abschn. 5 des RStGB. 527 
indirekter Weise ausgeschlossen worden sei, weil er 
in diesem Gesetze weder unmittelbar enthalten ist, 
noch sich aus demselben entwickeln läßt. Nach dem 
RStGB. gibt es nur die beiden Fälle, wo Eine 
selbstständige Handlung mehrere verschiedene Straf- 
gesetze verletzt, und wo mehrere selbstständige Hand- 
lungen mehrere verschiedene Verbrechen oder Ver- 
gehen, oder dasselbe Verbrechen oder Vergehen mehr- 
mals hervorbringen; ein dritter Fall, wonach meh- 
rere dasselbe oder verschiedene Strafgesetze verletzende 
selbstständige Handlungen nach Umständen nur Eine 
selbstständige Handlung bilden sollen, ist im RStGB. 
weder direkt noch indirekt enthalten. Es läßt sich 
hiegegen nicht einwenden, daß man ebenso, wie wir 
unter den „„mehreren selbstständigen Handlungen“ 
des S. 74 auch solche verstehen, welche zwar reln 
äußerlich als Ein Handeln erscheinen, mit Rücksicht 
auf den sie produzirenden mehrfachen selbstständigen 
Willen aber in der That mehrere juristische Hand- 
lungen repräsentiren (s. Abhdlg. II), auch unter der 
„einen und derselben Handlung“ des 8. 73 eine 
solche verstehen könne, welche rein äuß¼erlich mehrere 
Handlungen zeigt, die indessen mit Rücksicht auf den 
einheitlichen Willen juristisch nur als Eine Hand- 
lung zu betrachten wären; denn dem stünde unbe- 
dingt im Wege, daß nach F. 73 durch Eine selbst- 
ständige Handlung immer mehrere verschiedene 
Strafgesetze verletzt sein müssen, was gerade bei der 
Mehrzahl jener Delikte, wo man ein fortgesetztes 
Verbrechen anzunehmen pPflegt, nicht der Fall ist. 
Daß aber das RStGB. etwa den Begriff des 
fortgesetzten Verbrechens bei den als Eine selbststän- 
dige juristische Handlung erscheinenden mehreren 
Handlungen nur dann zulasse, wenn dieselben mehrere 
verschiedene Strafgesetze verletzen, dagegen überall 
da ausschließe, wo nur eine Verletzung desselben 
Strafgesetzes in Mitte liegt, ist undenkbar, weil sich 
keln vernünftiger Grund hiefür absehen ließe, viel-