
528 Zu Theil I1 Abschn. 5 des RStGB. 
mehr das Unlogische und Inkonsequente einer solchen 
Annahme sofort in die Augen springt. Es ist deshalb 
entschieden unrichtig, wenn man den Begriff 
des fortgesetzten Verbrechens nach dem RStGB. 
unter S. 73 desselben subsumirt, wie solches fast 
durchgehends von Seite der bayerischen Gerichte ge- 
schieht und auch die bisherige Praxis des bayer. 
Kassationshofes bildet. 
Vgl. die Urtheile desselben vom 24. Aug. 
1874 (Goltd. A. XXIII, 63), 21. Nov. 
u. 31. Dez. 1874 (Bl. f. RA. 1875 
348 
. S. ), 
insbesondere dessen Ausspruch in ersterem Urtheile, 
woselbst der gedachte Gerichtshof seine Ansicht über 
das fortgesetzte Verbrechen im Allgemeinen dahin 
zusammenfaßt, daß auch getrennt verübte Reate, 
wenn sie aus einem und demselben rechtswidrigen 
Entschlusse entspringen, als eine fortgesetzte, d. h. 
auf einheitlichem Thun beruhende Handlung, also 
7 idealer Konkurrenz nach F. 73 aufzufassen 
eien. 
S. auch Rüdorff: I. c. S. 220. 
Anderer Meinung, jedoch ohne genügende Mo- 
tivtirung: Otto: I. c., S. 144, welcher namentlich 
dem oben citirten Urtheile des pr. OTr. v. 24. Mai 
1871 (Oppenh. R. XII, 285), in welchem eine 
Unterschlagung und eine nachträglich zu deren Ver- 
deckung verübte Urkundenfälschung als ideal kon- 
kurrirend angesehen worden sind, nur unter der Vor- 
aussetzung beipflichtet, daß Unterschlagung und Ur- 
kundenfälschung zunächst als mit einander im Fort- 
setzungsnexus stehend anerkannt worden wären. — 
(Fortsetzung folgt.) 
: K. Hettich in Nürnberg. Verl.: Palm & Enke 
—8 e) 11en i Oruck von Junge & Sohn.