
530 Zu Theil 1 Abschn. 5 des RStGB. 
gesehen davon, daß das RStGB. für einen solchen 
dritten Konkurrenzfall eben keinerlei Bestimmungen 
enthält, so kann man doch unmöglich die volle 
Selbstständigkeit einer Handlung auch dann noch 
aufrecht erhalten, wenn man sie in Einem Athem 
zugleich lediglich als einen Theil einer einzigen 
selbstständigen Handlung erklärt, sondern entkleidet 
man sie gerade hiedurch jenes selbstständigen Charak- 
ters, den man ihr zwar an und für sich zugestehen 
würde, nach den gegebenen Umständen jedoch gleich- 
wohl nicht zugestehen will. Darauf beruht ja eben 
das Wesen des fortgesetzten Verbrechens, daß man 
z. B. bezüglich eines Bedienten, welcher seinen Herrn 
in fortgesetzter Weise bestohlen hat, sagt, derselbe habe 
deshalb nicht ebensoviele selbstständige einzelne 
Diebstähle, sondern nur Einen selbstständigen Dieb- 
stahl begangen, daß man also die einzelnen Dieb- 
stahlshandlungen zu Gunsten der Gesammthandlung 
ihres selbstständigen Charakters beraubt. — 
Allerdings glauben wir nicht, daß der von 
Oppenhoff: Komm. S. 169 und 170 N. 3 für 
die auödrückliche Beseitigung des fortgesetzten 
Verbrechens in §. 74 des RStGB. angeführte 
Passus daselbst: „oder dasselbe Verbrechen oder 
Vergehen mehrmals begangen hat“, indem derselbe 
erade auf solche Fälle hinwelse, in Betreff welcher 
früher vorzugsweise die fragliche Theorie zur Gel- 
tung gebracht wurde, ausdrücklich den Gegensatz zum 
fortgesetzten Verbrechen bezeichnen soll und gerade 
deshalb hier eingesetzt worden sel, nachdem er dem 
§. 56 d. pr. St GB. gefehlt hatte, weil er unter 
allen Umständen — ohne daß man hiebei an das 
fortgesetzte Verbrechen zu denken braucht — schon 
zur vollständigen Fassung der Bestimmungen über 
Real-Konkurrenz überhaupt nothwendig erscheint; 
ebensowenig können wir aber auch mit Schwarte: 
l. c. S. 298 annehmen, daß der Ausdruck „selbst-