
Zu Theil I Abschn. 5 des RSiGB. 531 
ständig“ in S. 74 für die Verneinung der Frage 
preche, ob das fortgesetzte Verbrechen durch diesen 
§. aufgehoben worden sei, da jenes Wort mit dem 
Gedanken der Einheit, welche bei dem fortgesetzten 
Verbrechen die einzelnen Akte verbindet, im Wider- 
spruche stehe, weil der gedachte Ausdruck gleichfalls 
nicht nothwendig gerade mit Bezug auf den Charak- 
ter der das fortgesetzte Verbrechen bildenden Einzel- 
handlungen gebraucht worden sein muß, sondern sind 
der Meinung, daß §. 74 über den streitigen Begriff 
des fortgesetzten Verbrechens weder in verblümter 
noch unverblümter Weise irgend eine Bestimmung 
getroffen habe, daß darin eben gar Nichts hier- 
über enthalten sei, — aber gerade daraus, weil im 
RStGB. weder direkt noch indirekt etwas darüber 
zu finden oder im Wege juristischer Abstraktion daraus 
abzuleiten ist, obwohl — nachdem der Gesetzgeber 
über die ersten beiden Fälle direkte Bestimmungen 
getroffen hat — mit logischer Konsequenz von ihm 
auch über den noch übrigen dritten Fall etwas hätte 
bestimmt werden müssen, ziehen wir den Schluß, 
daß derselbe den fragl. Begriff nicht adoptiren wollte 
und die Pragis sonach nicht berechtigt sei, ihn der 
lex lala zuwider gleichwohl noch aufrecht zu erhal- 
ten. Hiefür spricht, daß schon das die Grundlage 
des RStGB. bildende pr. StGB. alle das fort- 
gesetzte Verbrechen betreffenden Bestimmungen be- 
seitigt hat und in den Motiven z. Entw. v. 1847 
S. 36 mit dürren Worten gesagt wird, daß der 
§. 118 d. Entw. v. 1843 weggelassen wurde, weil 
er bezüglich des fortgesetzten Verbrechens blos auf 
der Voraussetzung eines Begriffes beruhe, den er 
nicht näher angebe und zu dessen Definirung auch 
kein praktisches Bedürfniß vorliege. Hiefür spricht 
ferner, daß sodann bezüglich des RSt GB. weder in 
den Motiven (S. 78) noch bei den Verhandlungen 
im Reichstage des Begriffes der Fortsetzung im 
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