
532 Zu Theil I Abschn. 5 des RStGB. 
Geringsten mehr eine Erwähnung geschah, was 
wenigstens in den Motiven bei der MWichtigkeit der 
Sache namentlich dann sicher geschehen wäre, wenn 
die Fassung des S. 74 sich auch nur indirekt wieder 
auf das fortgesetzte Verbrechen hätte beziehen sollen; 
hiefür spricht aber auch besonders der Umstand, daß 
mit dem Verlassen des Kumulations-Prinzipes hin- 
sichtlich der Freiheitsstrafen beziehungsw. nach der 
Strafendauerbebrenzung der 88. 75, 77 u. 78 
im RStGB. und wegen des von diesem Gesetze hin- 
sichtlich der Geldstrafen so sehr erweiterten Strafrah= 
mens jedes praktische Bedürfniß für die fernere Auf- 
rechthaltung des fragl. Begriffes verschwunden ist, so 
daß, selbst wenn man ihn noch in den Worten deß 
Gesetzes finden könnte, aus einer Vergleichung der 
ratio legis mit denselben nach allgemeinen Inter- 
pretation -Regeln angenommen werden müßte, der 
Gesetzgeber wolle die fraglichen Worte nicht in diesem 
Sinne verstanden haben, wie denn bei der logischen 
Auslegung überall vorausgesetzt werden muß, daß das 
Gesetz auch Bedeutung und Erfolg haben soll. 
Vgl. v. Tippel5kirch in Goltd. A. XX, 174; 
Thibaut: Theorie der log. Auslegung, §. 15; 
J. Voordae interp. c. 1; Savigny: 
System 2c. Bd. 1 S. 231; Seuffert: 
Archiv III Nr. 301 ff.; L. 6 S. 2 D. de 
jure patron. (37, 14), L. 8 S. 6 D. de 
trans. (2, 15), L. 1 §S. 18, 21 D. de 
S. C. Silan. (29, 5), L. 67 D. de reg. 
juris (50, 17). 
In derselben. Beziehung weist Oppenhoff: 
Komm. S. 169 N. 3 darauf hin, daß auch die 
Rechtsprechung der preuß. Instanz-Gerichte einen 
auffallenden Beleg für die Unhaltbarkeit und Ent- 
behrlichkeit der ganzen Lehre vom fortgesetzten Ver- 
brechen insoferne geliefert habe, als sie unter der 
Herrschaft des für den Fall der Realkonkurrenz die 
Kumulatton der Strafen noch im Prinzipe festhalten-