
Zu Thell 1 Abschn. 5 des RStG. 533 
den §F. 56 d. pr. St GB. in verhältnißmäßig vielen 
Fällen eine Mehrzahl wiederholter Straffälle als 
eine „fortgesetzte Uebelthat“ betrachteten, um dadurch 
der Nothwendigkeit der Kumulirung zu entgehen, 
während die Fälle der Annahme einer fortgesetzten 
Uebelthat von der Zeit an ungemein selten wurden, 
als das Gesetz v. 9. März 1853 dem §F. 56 einen 
mildernden zweiten Absatz hinzugefügt hatte. — 
Allein trotz alle dem und ungeachtet sich für 
das Wort „Fortsetzung“ im Sinne der hier besproche- 
nen Lehre schlechterdings kein präziser juristischer Be- 
griff aufstellen läßt, wird dasselbe gleichwohl noch 
in der Praxis aus althergebrachter Gewohnhbeit, ja 
— man darf bezüglich mancher Fälle sogar sagen — 
gedankenlos, beharrlich fort und fort zum Ausdrucke 
einer begrifflichen Vorstellung gebraucht, über welche 
man sich selbst noch keinen klaren Begriff machen 
kann, so daß man unwillkürlich auch hier wieder 
nicht nur der im Eingange der Abhandlung IV an- 
geführten Dichterworte gedenken muß, sondern An- 
gesichts des schon so lange über ein unhaltbares 
System geführten resultatlosen Wort-Streites auch 
noch an die weiteren Stellen erinnert wird: „mit 
Worten läßt sich trefflich streiten, mit Worten ein 
System bereiten, — fehlt leider nur das geistige 
Band!“ — Man sollte denken, daß wir es schon 
zur Genüge an den „mildernden Umständen“ erfah- 
ren hätten, was man an einem der Willkür Thür 
und Thor öffnenden, weder genau präcisirten noch 
zu präcisirenden verschwommenen Begriffe im Straf- 
rechte Gutes habe, als daß wir noch nebelhaftere 
Begriffe mit aller Mühe und Gelehrsamkeit eigens 
zu uns heranzerren, anstatt sie vom Halse zu halten, 
suen sie uns nicht wie jenes Institut vorgeschrieben 
ind. — 
Unsere Ueberzeugung geht sonach dahin, daß 
sich der Richter, wie auch Rüdorff: 1. c. S. 217