
534 Zu Theil I Abschn. 5 des RStGB. 
sagt, in jedem Falle lediglich auf die Frage zu be- 
schränken habe, ob Eine oder ob mehrere selbst- 
ständige Handlungen vorhanden sind, worauf sodann, 
wenn anders nach der speziellen Sachlage eine solche 
Konkurrenz angezeigt ist, die in den vorhergehenden 
Abhandlungen über idealen oder realen Zusammenfluß 
erörterten Grundsätze zur Anwendung zu kommen 
haben, daß sich aber für die Beantwortung jener 
Frage ebensowenig spezielle, schon jeden einzelnen 
Fall regelnde Normen aufstellen lassen, als über- 
haupt schon im Voraus alle möglichen Fälle des 
so vielseitigen Lebens übersehen und die hiefür passen- 
den Formen angefertigt werden können. Daß die 
betreffende thatsächliche Feststellung zuwellen eine 
schwierige sein wird, liegt eben in der Natur der 
Verhältnisse, keineswegs aber resultirt schon hieraus, 
wie Hälschner in Goltd. A. VIII S. 444 zu 
Gunsten des fortgesetzten Verbrechens meint, die 
Nothwendigkeit, wissenschaftliche Normen zu ent- 
wickeln, auf Grund deren eine solche Feststellung 
überall so strikte, wie etwa die Lösung eines mathe- 
matischen Problemes nach dem hiefür aufgestellten 
Lehrsatze erfolgen kann, und ist ebensowenig nur im 
Begriffe des fortgesetzten Verbrechens diese wissen- 
schaftliche Norm, die jedesmalige Lösung des Proble= 
mes zu finden; im Gegentheile hat die bisherige 
Erfahrung gezeigt, daß gerade diese Theorie jene 
Lösung erschwert habe und dieselbe der Natur der 
Sache nach eben in jedem konkreten Falle der jedes- 
maligen selbstständigen Erwägung aller Umstände 
anheimgestellt bleiben müsse. Gleichwie man es 
trotz aller hierüber schon geschriebenen geistreichen 
Werke in Jahrhunderten noch nicht dahin gebracht 
hat und es auch niemals dahin bringen wird, für 
das sich jedesmal anders gestaltende Schachspiel 
spezielle Normen oder Schablonen aufzustellen. nach 
welchen eine jede Partie regelrecht gespielt werden